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Mieter sind verpflichtet, den Vermieter »unverzüglich« zu informieren

Mängelanzeige

Nicht alle wissen das: Wenn Mieter einen Mangel in ihrer Wohnung bemerken, ist der Vermieter »unverzüglich« darüber zu informieren. Das ist sogar gesetzlich vorgeschrieben (BGB § 536c Abs. 1).

Ganz gleich, ob es sich um einen Wasserrohrbruch, um schimmlige Wände, um abblätternden Putz oder um einen verstopften Abfluss handelt - alle Mängel müssen von den Mietern »unverzüglich«, wie es im BGB heißt, dem Vermieter mitgeteilt werden. Wird das unterlassen, kann das sehr nachteilig für Mieter werden. Wenn der Vermieter nämlich nichts von dem Mangel weiß, kann er auch nichts für dessen Beseit...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/209193.mieter-sind-verpflichtet-den-vermieter-unverzueglich-zu-informieren.html

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