Fiskus greift Berufstätigen beim Umzug unter die Arme

Ziehen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, fällt dies unter die Werbungskosten. Für Umzüge ab August 2011 gibt es höhere Pauschalen.

Möchten Angestellte durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger ins Büro pendeln oder verlangt der Arbeitgeber die Nähe zum Arbeitsplatz, lassen sich grundsätzlich sämtliche umzugsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Das kann ohne nähere Nachweise über Pauschalen gelingen.

Die Kanzlei Ebner/Stolz/ Mönning/Bachem aus Stuttgart weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die verschiedenen Pauschbeträge durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Juli 2011 ab 1. August 2011 angehoben werden.

Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit durch den Wohnungswechsel um mindestens eine Stunde verkürzt. Da Hin- und Rückfahrt getrennt zählen, reicht pro Strecke eine Ersparnis von 30 Minuten aus. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt es steuerlich keine Rolle mehr, ob auch private Motive eine Rolle für den Wohnungswechsel gespielt haben.

»Grundsätzlich führt ein Umzug in die...


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