Einseitige Veränderungen durch Vermieter sind nicht zulässig

Leserfrage zum Umlageschlüssel für Wasserzähler

Der Vermieter will unter Berufung auf § 556a Absatz 2 BGB den Umlageschlüssel für die Verbrauchserfassung, die Abrechnung sowie für die Anmietung und Wartung der Wasserzähler einseitig ändern. Bisher erfolgte die Umlage entsprechend der Anzahl der Geräte in der Wohnung, also nach Verursachung. Nun will er die Kosten entsprechend dem Wasserverbrauch auf die Mieter verteilen. Ist das zulässig? Gerhard W., Berlin

Die Frage kann ganz einfach mit Nein beantwortet werden, aber sie gibt Anlass dazu, den recht komplexen Sachverhalt etwas genauer darzustellen: Beginnen wir mit der Gebührenstruktur der Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen. Es gibt keine Vorschrift, wie diese Unternehmen ihre Gebührenstrukturen gestalten müssen.

Große Kostenunterschiede bei Ver- und Entsorgung

Schon für den einfachsten Fall der zentralen Ver- und Entsorgung bei Mietwohnungen gibt es Unterschiede in der Kostenstruktur, von der Kostenhöhe mal ganz abgesehen. Eine Mengengebühr in Euro je Kubikmeter Wasser haben im Prinzip alle Unternehmen. Auch für Abwasser gibt es fast immer eine Mengengebühr. Doch schon die Festlegung der Abwassermenge kann sich unterscheiden. Vielfach wird die Menge des Abwassers gleich der Menge (100 Prozent) des abgenommenen (Frisch-)Wassers gesetzt. In ländlichen Gegenden gibt es aber auch Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen m...


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