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Modernisierung durch Mieter vertraglich absichern
Als wir vor einem Jahr einzogen, haben wir mit Genehmigung des Vermieters Bad und Küche auf eigene Kosten umgebaut und damit den Wert der Wohnung erhöht. Bei der beabsichtigten Kündigung wollen wir die Baukosten, für die verbleibende Wertsteigerung der Wohnung, dem Vermieter in Rechnung stellen. Hat man darauf einen Anspruch und wie viel Prozent Wertverlust sind anzusetzen?
Sibylle D., Berlin
Ob eine solche Forderung aufgemacht werden darf, hängt von der Vereinbarung ab, die mit dem Vermieter getroffen wurde. Gut sind diejenigen Mieter dran, die eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen haben. Wenn dazu noch die »Mustervereinbarung Modernisierung durch Mieter« genommen worden ist, enthält der § 5 eine Abwicklungsvereinbarung für die Beendigung des Mietverhältnisses. Dort ist der Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes geregelt. Danach sollen für das erste Nutzungsjahr 20 und für jedes weitere Jahr 10 Prozent abgesetzt werden.
Es kann auch abweichendes vereinbart werden. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, muss der (nicht kulante) Vermieter auch keine Restwertentschädigung zahlen. So gestellte Mieter haben es dann schwer, dennoch eine Entschädigung zu erhalten, auch wenn sie nachweisen können, dass die Veränderungen auch im Sinne des Vermieters vorgenommen wurden. Selbst dann, und er bei einer Neuvermietung einen Vorteil davon hat. Das jedoch im Streitfall zu beweisen wird schwierig sein. Verlangt der Vermieter, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen, dann muss er allerdings eine Entschädigung zahlen.
H.K.Als wir vor einem Jahr einzogen, haben wir mit Genehmigung des Vermieters Bad und Küche auf eigene Kosten umgebaut und damit den Wert der Wohnung erhöht. Bei der beabsichtigten Kündigung wollen wir die Baukosten, für die verbleibende Wertsteigerung der Wohnung, dem Vermieter in Rechnung stellen. Hat man darauf einen Anspruch und wie viel Prozent Wertverlust sind anzusetzen?
Sibylle D., Berlin
Ob eine solche Forderung aufgemacht werden darf, hängt von der Vereinbarung ab, die mit dem Vermieter getroffen wurde. Gut sind diejenigen Mieter dran, die eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen haben. Wenn dazu noch die »Mustervereinbarung Modernisierung durch Mieter« genommen worden ist, enthält der § 5 eine Abwicklungsvereinbarung für die Beendigung des Mietverhältnisses. Dort ist der Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes geregelt. Danach sollen für das erste Nutzungsjahr 20 und für jedes weitere Jahr 10 Prozent abgesetzt werden.
Es kann auch abweichendes vereinbart werden. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, muss der (nicht kulante) Vermieter auch keine Restwertentschädigung zahlen. So gestellte Mieter haben es dann schwer, dennoch eine Entschädigung zu erhalten, auch wenn sie nachweisen können, dass die Veränderungen auch im Sinne des Vermieters vorgenommen wurden. Selbst dann, und er bei einer Neuvermietung einen Vorteil davon hat. Das jedoch im Streitfall zu beweisen wird schwierig sein. Verlangt der Vermieter, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen, dann muss er allerdings eine Entschädigung zahlen.
H.K.
Sibylle D., Berlin
Ob eine solche Forderung aufgemacht werden darf, hängt von der Vereinbarung ab, die mit dem Vermieter getroffen wurde. Gut sind diejenigen Mieter dran, die eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen haben. Wenn dazu noch die »Mustervereinbarung Modernisierung durch Mieter« genommen worden ist, enthält der § 5 eine Abwicklungsvereinbarung für die Beendigung des Mietverhältnisses. Dort ist der Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes geregelt. Danach sollen für das erste Nutzungsjahr 20 und für jedes weitere Jahr 10 Prozent abgesetzt werden.
Es kann auch abweichendes vereinbart werden. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, muss der (nicht kulante) Vermieter auch keine Restwertentschädigung zahlen. So gestellte Mieter haben es dann schwer, dennoch eine Entschädigung zu erhalten, auch wenn sie nachweisen können, dass die Veränderungen auch im Sinne des Vermieters vorgenommen wurden. Selbst dann, und er bei einer Neuvermietung einen Vorteil davon hat. Das jedoch im Streitfall zu beweisen wird schwierig sein. Verlangt der Vermieter, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen, dann muss er allerdings eine Entschädigung zahlen.
H.K.Als wir vor einem Jahr einzogen, haben wir mit Genehmigung des Vermieters Bad und Küche auf eigene Kosten umgebaut und damit den Wert der Wohnung erhöht. Bei der beabsichtigten Kündigung wollen wir die Baukosten, für die verbleibende Wertsteigerung der Wohnung, dem Vermieter in Rechnung stellen. Hat man darauf einen Anspruch und wie viel Prozent Wertverlust sind anzusetzen?
Sibylle D., Berlin
Ob eine solche Forderung aufgemacht werden darf, hängt von der Vereinbarung ab, die mit dem Vermieter getroffen wurde. Gut sind diejenigen Mieter dran, die eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen haben. Wenn dazu noch die »Mustervereinbarung Modernisierung durch Mieter« genommen worden ist, enthält der § 5 eine Abwicklungsvereinbarung für die Beendigung des Mietverhältnisses. Dort ist der Anspruch auf Rückzahlung des Restwertes geregelt. Danach sollen für das erste Nutzungsjahr 20 und für jedes weitere Jahr 10 Prozent abgesetzt werden.
Es kann auch abweichendes vereinbart werden. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, muss der (nicht kulante) Vermieter auch keine Restwertentschädigung zahlen. So gestellte Mieter haben es dann schwer, dennoch eine Entschädigung zu erhalten, auch wenn sie nachweisen können, dass die Veränderungen auch im Sinne des Vermieters vorgenommen wurden. Selbst dann, und er bei einer Neuvermietung einen Vorteil davon hat. Das jedoch im Streitfall zu beweisen wird schwierig sein. Verlangt der Vermieter, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen, dann muss er allerdings eine Entschädigung zahlen.
H.K.
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