Umstellung auf digitales Fernsehen

Neuregelung des TV-Empfangs (1)

Vermieter von Wohnraum sind mietrechtlich verpflichtet, Mietern den Fernseh- und Rundfunkempfang zu ermöglichen. Dies gebietet das Grundrecht auf Informationsfreiheit.

Verfügt die Wohnung bei der Anmietung über einen Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne, so ist dieser Anschluss Vertragsbestandteil. Änderungen - zum Beispiel der Abbau der Antennenanlage - stellen eine Änderung des Mietvertrages dar, und bedürfen daher der Zustimmung des jeweiligen Mieters bzw. aller Mieter, wenn alle betroffen sind.

Gemeinschaftsantenne überflüssig

In den Fällen, in denen die Einführung von DVB-T (Digitales terrestrisches - erdverbundenes - TV) bevorsteht, bedeutet die Einrichtung einer nach Aufnahme des Sendebetriebs überflüssigen Gemeinschaftsanlage keine dauerhafte Wertverbesserung mehr. Zum Empfang von DVB-T sind nämlich weder Kabel noch besondere Antennen notwenig.

Allerdings benötigt jeder Fernseher (ohne zentralen Antennenanschluss) eine sogenannte Set-Top-Box, die bereits eine digitaltaugliche Zimmerantenne enthält. Kabelgebühren und Kosten für eine Gemeinschaftsanlage entfallen dann be...


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