Grundstücksräumung - koste es, was es wolle

Unantastbares Eigentum

Die Beklagte hatte von einem Voreigentümer ein Grundstück erworben, worauf ein Wohnblock stand. Sie sanierte das Gebäude. Für die Zufahrt und eine Holzabtrennung nahm sie einen Teil des Nachbargrundstücks in Anspruch. Die Klägerin erwarb dieses und verlangte die Beseitigung von Pflasterung und Holzzaun sowie die Herausgabe in geräumtem Zustand.

Nun begann das Hin und Her. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt. Berufung und widerklagen wurden abgeschmettert. Letztendlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), wie Rechtsanwalt Jürgen Naumann, Berlin, mitteilte.

Duldung nur eingeschränkt möglich

Der BGH machte kurzen Prozess. Er entschied: Die Klägerin hat recht. Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Und er kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Sein Anspruch ist nur ausgesc...


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