Ansprüche nach der Pflege von Angehörigen

Zur Rentenberechnung

Die Zeit, die Familienmitglieder für die häusliche Pflege eines Angehörigen tatsächlich aufwenden, spielt bei der Berechnung möglicher Rentenansprüche keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr ein »an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab«, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 26. Januar 2012 veröffentlichten Urteil (Az. B 12 R 9/10 R) entschied. Für die soziale Betreuung des Angehörigen aufgewendete Zeit wird nicht berücksichtigt.

Pflegende Angehörige können sich Pflegezeiten auf ihre Rente anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Pflege wöchentlich mindestens 14 Stunden beträgt. Auch darf der pflegende Angehörige nicht mehr als 30 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgehen. Drittens muss die hilfebedürftige Person einen Pflegegeldanspruch haben.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau ihre Mutter zu Hause gepflegt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hatte für die inzwischen v...


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