Wenn die Angaben falsch sind

Wer mit falschen Angaben zur Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Werbungskostenabzug erhöht, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.

Der Fall: Eine Angestellte machte bei ihrer Einkommensteuererklärung Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend. 1996 wohnte sie in A und arbeitete in C. Zum Arbeitsweg gab sie an, sie fahre mit dem eigenen Wagen täglich von A nach C, und zwar über die Kleinstadt B (28 Kilometer). In den folgenden acht Jahren gab die Frau dann als Arbeitsort B an, ihre Fahrtstrecke weiterhin mit 28 km.

Das Finanzamt folgte diesen Angaben, bis einem Sachbearbeiter 2006 auffiel, dass W...


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