Grundbucheinsicht bei berechtigtem Interesse

Informationen über Grundstücke

Nicht selten erhofft sich ein Anspruchsteller gegenüber Grundstückseigentümern nähere Informationen durch eine Grundbucheinsicht. Tatsächlich bekommt er aber nicht immer Einsicht in diese Unterlagen.

Im Grundbuch verbergen sich weit mehr Informationen, als mancher vermutet. Das Grundbuch besteht nicht nur aus dem eigentlichen Grundbuchblatt, sondern auch aus den sogenannten Grundakten, in denen Schriften zu jedem Grundbuchblatt gesammelt werden, das heißt, sämtliche anfallenden Schriftstücke geordnet nach dem Tag des Eingangs. Es finden sich also in den Grundakten nicht nur jeder Antrag, jede Bewilligung, jede notarielle Urkunde, sondern auch sämtlicher Schriftverkehr des bzw. mit dem Grundbuchamt und entsprechende Verfügungen des Amtes.

Dadurch sind anhand der Grundakten auch Vorgänge nachvollziehbar, die allein aus dem Grundbuchblatt nicht ersichtlich sind, insbesondere die Ablehnung von Eintragungsanträgen jeglicher Art oder auch Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes und schließlich Urkunden und Beschlüsse, auf denen bei Eintragungen Bezug genommen wird. Selbst wenn maschinelle Grundbuchausdrucke vorliegen, so lassen sich in...


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