Es geht auch ohne genaues Lärmprotokoll

BGH-Urteil zur Begründung von Mietminderungen

Mietminderung wegen ständiger Belästigungen durch Lärm oder Schmutz setzt nicht voraus, dass Mieter ein Protokoll mit genauen Zeitangaben anfertigen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied, genügt eine genaue Beschreibung des Sachmangels mit ungefähren Angaben zur Zeitdauer und zur Häufigkeit er Störungen.

Viele Gerichte verlangten in Fällen von Streitigkeiten unter Nachbarn oder Mietminderungen wegen Lärm, Schmutz oder Gestank im Haus, dass der Kläger ein exaktes Protokoll über Zeiten und Dauer der Störungen vorlegt. Anhand solcher Protokolle wurde dann beurteilt, ob die Störung schwer genug ist, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Das sieht der Bundesgerichtshof, nach Darstellung der D.A.S. jetzt anders. Ein Berliner Mieter hatte die Miete um 20 Prozent gemindert, weil in dem Mehrfamilienhaus fast die Hälfte aller Wohnungen zeitweilig an Touristen als Ferienwohnung vermietet wurde. Die zumeist jungen Touriste...


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