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Grundmiete einschließlich Betriebskosten
Mietminderung
Wurde die Miete gerechtfertigt vom Mieter gemindert, muss dass auch bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter berücksichtigt werden.
Bemessungsgrundlage einer Mietminderung nach § 536 BGB ist immer die Grundmiete einschließlich der kalten und warmen Betriebskosten, unabhängig davon, ob die Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden. Daraus folgt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass bei der Jahresabrechnung über die Betriebskosten die gerechtfertigte Mietminderung auch dafür gilt. Auch ei...
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