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»Spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume sind auszuführen ...«
Leserfrage zu Schönheitsreparaturen
In meinem Mietvertrag steht: »Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; Fenster, Türen, Heizkörper, Heizrohre spätestens alle vier Jahre; Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur, Diele, Toiletten alle fünf Jahre.« Seien Sie so freundlich, mich über die Rechtslage aufzuklären. Georg C., Plauen
Der uns abschriftlich zu geschickte Mietvertrag lässt keine Möglichkeit aus, den Mieter mit Pflichten zu belasten. So habe er auch die termingerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nachzuweisen. Er dürfe ferner auch nicht ohne Zustimmung von der bisherigen Ausführungsart abweichen. So ausgefeilt und detailliert diese Klausel auch formuliert ist - sie ist auf der ganzen Linie unwirksam, w...
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