Krankengeld »bis auf weiteres«

Urteile von Sozialgerichten

Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit »bis auf weiteres« bescheinigt, darf die Krankenkasse den Zahlungsanspruch nicht einfach bis zum nächsten Untersuchungstermin begrenzen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am 12. März veröffentlichten Beschluss (Az. L 5 KR 309/11 B).

Im konkreten Fall hatte der Hausarzt des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit »bis auf weiteres« bescheinigt und den 30. April 2011 als nächsten Untersuchungstermin angegeben. Dies war allerdings ein Samstag, der Termin wurde daher auf den 2. Mai 2011 verlegt.

An diesem Tag stellte der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit fest. Trotzdem wollte die Krankenkasse ab 1. Mai 2011 kein Krankengeld mehr zahlen. Die erste Bescheinigung sei am 30. April 2011 ausgelaufen und die zweite nicht nahtlos nachgereicht worden. Weil der Mann keine Arbeit mehr habe und nur noch während des Bezugs von Krankengeld versichert sei, sei die Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit dem Auslaufen der ersten Bescheinigung beendet worden.

Dem widersprach das LSG. Die Angabe des nächsten Praxistermins begrenze nicht die Arbeitsunfähigkeit. Daher bestehe auch keine Lücke in den Bescheinigungen, so dass weiter Krankengeld gezahlt werden könne.

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