Artikel per E-Mail empfehlen

Sie versenden Überschrift und Teaser sowie den Link auf den Artikel im Online-Angebot von nd. Optional können Sie noch eine Nachricht dazuschreiben.
Sie versenden nur einen Auszug und einen Link, nicht den gesamten Text des Artikels.

Regelung bei Rückständen

Unterhaltszahlung

Ausstehende Unterhaltszahlungen etwa für ein Kind können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem neuen Beschluss vom 28. März 2012 bekräftigt (Az. 2 UF 385/11) und damit seine Urteile vom 6. Dezember 2011 und 17. Januar 2012 bestätigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. »Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich«, heißt es in der Mitteilung. Zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen. Zuletzt hatte sich den Angaben nach ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/225033.regelung-bei-rueckstaenden.html

Nachricht

Empfänger

Absender

Nutzungsbedingungen*

Bitte alle mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.