Auch Dienstbarkeiten belasten

Grundstücke können nicht nur durch Grundpfandrechte, wie etwa eine Grundschuld oder eine Hypothek, belastet werden. Auch die Befugnis, ein Grundstück zu nutzen, kann durch die Eintragung einer so genannten »Dienstbarkeit« im Grundbuch gesichert werden. Besonders bekannte Dienstbarkeiten sind die Wege- oder Fahrtrechte, die dem Berechtigten gestatten, das Grundstück eines anderen zum Gehen oder Fahren zu benutzen, um beispielsweise sein eigenes Grundstück erreichen zu können. Praktisch bedeutsam sind weiter Leitungsrechte, etwa für Strom, Gas, Wasser und Abwasser oder aber auch Grenzbebauungsrechte, die im Einzelfall die Verwirklichung eines Bauvorhabens bis an die Grenze des benachbarten Grundstückes ermöglichen. Daneben kann auch die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bestimmte Handlungen auf dem Grundbesitz zu unterlassen, durch die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden: Etwa ein Grundstück nicht oder nur in einer gewissen Weise zu bebauen, kann Inhalt einer derartigen Unterlassungsdienstbarkeit sein. Auch das Verbot einer Bepflanzung mit Bäumen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, ist durch die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch absicherbar. Schließlich kann sich der Eigentümer auch verpflichten, bestimmte Eigentümerrechte nicht geltend zu machen. So kann beispielsweise die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, nicht gegen Lärmbelästigungen eines benachbarten Gewerbebetriebes vorzugehen, durch eine Dienstbarkeit abgesichert werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grund- und den so genannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten. Bei einer Grunddienstbarkeit ist der Berechtigte nicht eine bestimmte Person, sondern der jeweilige Eigentümer des begünstigten Grundstücks. So werden etwa Wegerechte regelmäßig als Grunddienstbarkeiten bestellt, weil von ihnen das durch den Weg zu erreichende Grundstück profitiert, unabhängig davon, wer dessen Eigentümer ist. Diese Grunddienstbarkeiten haben den Vorteil, dass sie auch dann bestehen bleiben, wenn das Eigentum an einem der beiden Grundstücke wechselt, z.B. durch Erbfolge, Schenkung oder Verkauf. Im Gegensatz dazu werden die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu Gunsten einer ganz bestimmten Person bestellt, die zur Ausübung des Rechts berechtigt sein soll. Typisches Beispiel ist das Wohnrecht, das für eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen wird. Eine solche beschränkt persönliche Dienstbarkeit erlischt mit dem Tode des Berechtigten und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Wechselt dagegen das Eigentum am belasteten Grundstück, also an dem Haus, in dem das Wohnrecht besteht (z.B. durch Verkauf oder Erbfolge), so bleibt das Wohnrecht bestehen - das ist der Vorteil der Grundbucheintragung. Wer sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Bestellung einer Dienstbarkeit informieren möchte, sollte sich durch einen Notar beraten lassen. (Weitere Beiträge der Notarkammern der neuen Bundesländer zum Imm...

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