Grundlohn darf in Ausnahmen unterm Mindestlohn liegen

Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Arbeitgeber können den verbindlichen Mindestlohn der Branche unterschreiten. Das gilt etwa dann, wenn Arbeitgeber über den Grundlohn hinaus Zulagen bezahlen. Vermögenswirksame Leistungen können hingegen ein Unterschreiten der Lohnuntergrenze nicht ausgleichen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei am 19. April 2012 bekannt gegebenen Urteilen (Az. 4 AZR 139/10 und Az. 4 AZR 168/10).

In beiden Verfahren war ein Reinigungsunternehmen der Deutschen Bahn die Beklagte. Die Grundlöhne lagen unter dem Mindestlohn des Tarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk. Im ersten Fall hatte das Unternehmen dem Beschäftigten abe...


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