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Eheleute - wer erwirbt wieviel?
Wenn Ehepaare gemeinsam ein Grundstück kaufen, so erwerben sie dieses meistens je zur Hälfte. Dabei hat die Frage des Anteilsverhältnisses nichts mit der Gleichberechtigung in der Ehe zu tun.
Die wenigsten wissen, dass es häufig gute Gründe dafür gibt, dass ein anderes Anteilsverhältnis gewählt wird oder ein Ehepartner allein kauft.
Erbteile berücksichtigen
Einer dieser Gründe liegt im Erbrecht, wenn einseitige Kinder vorhanden sind: Hat etwa der Ehemann aus erster Ehe einen Sohn, der im Todesfall so wenig wie möglich erhalten soll, so empfiehlt es sich, dass die Ehefrau alleine als Käufer auftritt. Anderenfalls würde nämlich der Erb- bzw. Pflichtteil des Sohnes sich auch auf die Eigentumshälfte des Vaters an dem Hausgrundstück erstrecken.
Ist der Vater einmal Miteigentümer des Hauses geworden, so wird der Pflichtteil des Sohnes auch dann nicht gemindert, wenn der Vater seine Hälfte später auf die Ehefrau überträgt. Hier hilft es nur, dass der Vater von vornherein überhaupt nicht an dem Grundstück beteiligt wird.
Für die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung ist die Eigentumszuordnung an dem Grundstück von untergeordneter Bedeutung: Zwar dürfte die Ehefrau das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück behalten, jedoch müsste sie, wenn bei Eheschließung und bei Scheidung kein sonstiges Vermögen vorhanden war, einen hälftigen Wertausgleich an den Ehemann zahlen. Wirtschaftlich führt dies zu demselben Ergebnis, als wenn beide Ehepartner je zur Hälfte gekauft hätten.
Dieser im Fall der Scheidung erfolgende Zugewinnausgleich kann aber seinerseits auch ein Grund sein, von der üblichen Eigentumsquote von 50 Prozent abzuweichen: Wird nämlich das Haus zu einem größeren Teil mit einem Betrag finanziert, den ein Ehepartner geerbt oder in die Ehe eingebracht hat, so erhält er im Falle der Scheidung den eingebrachten Betrag nur zur Hälfte zurück.
Hiergegen schützt die Vereinbarung einer Eigentumsquote, die den Eigenanteil des betroffenen Ehegatten berücksichtigt, oder aber eine besondere Regelung für den Fall der Scheidung.
Ein anderer Aspekt, der in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen kann, sind mögliche Haftungsgefahren, denen ein Ehegatte, etwa berufsbedingt als Unternehmer oder Freiberufler, ausgesetzt ist. Unterläuft dem Ehemann als Architekt ein Konstruktionsfehler, der zu einem von seiner Versicherung nicht gedeckten Schaden von 500000 Euro führt, so könnte der geschädigte Auftraggeber die Zwangsversteigerung des Hauses betreiben. Übt die Ehefrau einen weniger haftungsträchtigen Beruf aus, so kann diese Gefahr dadurch vermieden werden, dass sie das Haus von vornherein allein erwirbt.
Schließlich spielen auch steuerrechtliche Fragen bei der Vermögenszuordnung unter Ehegatten eine Rolle.
Unbedingt Notar fragen
Der Notar ist von sich aus nicht verpflichtet zu ermitteln, welche Erwerbsform für die beteiligten Eheleute optimal ist. Es empfiehlt sich daher, diese Fragen ausdrücklich mit ihm zu erörtern, um eine für alle Beteiligten interessengerechte Lösung zu finden.
(Weitere Beiträge der Notarkammern der Neuen Bundesländer zum Imm...
Die wenigsten wissen, dass es häufig gute Gründe dafür gibt, dass ein anderes Anteilsverhältnis gewählt wird oder ein Ehepartner allein kauft.
Erbteile berücksichtigen
Einer dieser Gründe liegt im Erbrecht, wenn einseitige Kinder vorhanden sind: Hat etwa der Ehemann aus erster Ehe einen Sohn, der im Todesfall so wenig wie möglich erhalten soll, so empfiehlt es sich, dass die Ehefrau alleine als Käufer auftritt. Anderenfalls würde nämlich der Erb- bzw. Pflichtteil des Sohnes sich auch auf die Eigentumshälfte des Vaters an dem Hausgrundstück erstrecken.
Ist der Vater einmal Miteigentümer des Hauses geworden, so wird der Pflichtteil des Sohnes auch dann nicht gemindert, wenn der Vater seine Hälfte später auf die Ehefrau überträgt. Hier hilft es nur, dass der Vater von vornherein überhaupt nicht an dem Grundstück beteiligt wird.
Für die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung ist die Eigentumszuordnung an dem Grundstück von untergeordneter Bedeutung: Zwar dürfte die Ehefrau das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück behalten, jedoch müsste sie, wenn bei Eheschließung und bei Scheidung kein sonstiges Vermögen vorhanden war, einen hälftigen Wertausgleich an den Ehemann zahlen. Wirtschaftlich führt dies zu demselben Ergebnis, als wenn beide Ehepartner je zur Hälfte gekauft hätten.
Dieser im Fall der Scheidung erfolgende Zugewinnausgleich kann aber seinerseits auch ein Grund sein, von der üblichen Eigentumsquote von 50 Prozent abzuweichen: Wird nämlich das Haus zu einem größeren Teil mit einem Betrag finanziert, den ein Ehepartner geerbt oder in die Ehe eingebracht hat, so erhält er im Falle der Scheidung den eingebrachten Betrag nur zur Hälfte zurück.
Hiergegen schützt die Vereinbarung einer Eigentumsquote, die den Eigenanteil des betroffenen Ehegatten berücksichtigt, oder aber eine besondere Regelung für den Fall der Scheidung.
Ein anderer Aspekt, der in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen kann, sind mögliche Haftungsgefahren, denen ein Ehegatte, etwa berufsbedingt als Unternehmer oder Freiberufler, ausgesetzt ist. Unterläuft dem Ehemann als Architekt ein Konstruktionsfehler, der zu einem von seiner Versicherung nicht gedeckten Schaden von 500000 Euro führt, so könnte der geschädigte Auftraggeber die Zwangsversteigerung des Hauses betreiben. Übt die Ehefrau einen weniger haftungsträchtigen Beruf aus, so kann diese Gefahr dadurch vermieden werden, dass sie das Haus von vornherein allein erwirbt.
Schließlich spielen auch steuerrechtliche Fragen bei der Vermögenszuordnung unter Ehegatten eine Rolle.
Unbedingt Notar fragen
Der Notar ist von sich aus nicht verpflichtet zu ermitteln, welche Erwerbsform für die beteiligten Eheleute optimal ist. Es empfiehlt sich daher, diese Fragen ausdrücklich mit ihm zu erörtern, um eine für alle Beteiligten interessengerechte Lösung zu finden.
(Weitere Beiträge der Notarkammern der Neuen Bundesländer zum Imm...
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