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Maschendrahtzaun oder Lattenzaun?

Außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufwendungen für den Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2012 zur Einkommensteuer 2010 (Az. 5 K 1934/11). Der Sohn der Kläger leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Die Kläger hatten bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschendrahtzaun mit...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/230169.maschendrahtzaun-oder-lattenzaun.html

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