Mietparteien in Verjährungsfalle

Manches Mietverhältnis geht jahrelang gut, bis bei Auszug das böse Ende kommt. Die Mietparteien geraten sich in die Haare, weil der Mieter Umbauten vorgenommen hatte, die Schönheitsreparaturen dem Vermieter nicht gefallen oder die Badewanne verkratzt ist.

Vermieter, die Ansprüche wegen Schäden an der Wohnung erheben, dürfen sich nicht allzu viel Zeit lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt in Paragraf 548 enge Fristen: »Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.« Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung.

Aber auch der Mieter ist betroffen. Seine Ansprüche auf »Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung«, so das BGB, verjähren auch nach einem halben Jahr. Damit sind zum Beispiel verauslagte Kosten fü...


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