Die Zweimonatsfrist ist genau einzuhalten

BAG zur Frist für Entschädigungsansprüche nach AGG

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken.

Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 15. März 2012 (Az. 8 AZR 160/11) verweist der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA).

Der...


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