- Ratgeber
- Betriebsrat
Wenn Leiharbeitnehmer Überstunden machen müssen
Hunderttausende Arbeitnehmer werden von Verleihfirmen beschäftigt und an Betriebe unterschiedlichster Branchen verliehen. Häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, weil Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb nicht mit denen übereinstimmen, die im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festgelegt sind. Und da ist auch noch die Frage, welcher Betriebsrat ist zuständig?
Wer ist wofür zuständig?
Grundsätzlich ist ein in der Verleihfirma gewählter Betriebsrat für die beteiligungsrelevanten Angelegenheiten der Beschäftigten zuständig, wie Einhaltung der Arbeits- und Tarifverträge durch den Arbeitgeber, richtige Eingruppierung usw. Da Leiharbeitnehmer aber die konkrete Arbeit in anderen Betrieben leisten, kann sich auch eine Zuständigkeit des Betriebsrats im Entleiherbetrieb ergeben. Voraussetzung ist, dass sie in den Betriebsablauf des Entleiherbetriebs eingegliedert sind, was im allgemeinen der Fall ist.
Nach der Neuregelung im novellierten Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das allerdings erst am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, erhalten Leiharbeitnehmer neben dem aktiven und passiven Wahlrecht, das sie im Verleiherbetrieb ohnehin haben, auch das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb, wenn sie dort mindestens seit drei Monaten arbeiten.
Urteil des Bundesgerichtes
Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, welchem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei Überstunden von Leiharbeitnehmern zusteht. Die Verleihfirma vereinbarte mit ihren Beschäftigten arbeitsvertraglich die 35-Stunden-Woche. Wenn sie ihre Arbeitnehmer an Betriebe mit einer längeren Arbeitszeit verlieh, ergaben sich regelmäßig Überstunden. Der Betriebsrat der Verleihfirma wurde vom Arbeitgeber nicht beteiligt, obgleich die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß §87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Mitbestimmung unterliegt.
In Vorinstanzen abgewiesen
Der vom Betriebsrat des Verleihers gestellte Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Erst vor dem BAG hatte der Betriebsrat Erfolg.
Leiharbeitnehmer, so das BAG, sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet. Folglich sei der dort gebildete Betriebsrat für sie zuständig, ausgenommen in Fällen, in denen sie in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert seien, was die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats bewirken könne. Wenn der Verleiher jedoch Arbeitnehmer in Betriebe mit einer Wochenarbeitszeit entsendet, die deren arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so sei das regelmäßig auch eine Entscheidung über den zeitlichen Einsatz.
Das BAG setzt hier an und spricht dem Betriebsrat der Verleihfirma das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden, um die es sich handelt, zu (Beschluss vom 19. Juni 2001, Az. 1 ABR 43/00). In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Bedeutung.
Überstunden nur bei Vereinbarung
Danach sind Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden nur verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist (Urteil vom 8. Februar 2001, Az. C 350/99). Urteile des EuGH in Arbeitsrechtssachen sind entsprechend Vereinbarungen der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen.
Wer ist wofür zuständig?
Grundsätzlich ist ein in der Verleihfirma gewählter Betriebsrat für die beteiligungsrelevanten Angelegenheiten der Beschäftigten zuständig, wie Einhaltung der Arbeits- und Tarifverträge durch den Arbeitgeber, richtige Eingruppierung usw. Da Leiharbeitnehmer aber die konkrete Arbeit in anderen Betrieben leisten, kann sich auch eine Zuständigkeit des Betriebsrats im Entleiherbetrieb ergeben. Voraussetzung ist, dass sie in den Betriebsablauf des Entleiherbetriebs eingegliedert sind, was im allgemeinen der Fall ist.
Nach der Neuregelung im novellierten Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das allerdings erst am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, erhalten Leiharbeitnehmer neben dem aktiven und passiven Wahlrecht, das sie im Verleiherbetrieb ohnehin haben, auch das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb, wenn sie dort mindestens seit drei Monaten arbeiten.
Urteil des Bundesgerichtes
Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, welchem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei Überstunden von Leiharbeitnehmern zusteht. Die Verleihfirma vereinbarte mit ihren Beschäftigten arbeitsvertraglich die 35-Stunden-Woche. Wenn sie ihre Arbeitnehmer an Betriebe mit einer längeren Arbeitszeit verlieh, ergaben sich regelmäßig Überstunden. Der Betriebsrat der Verleihfirma wurde vom Arbeitgeber nicht beteiligt, obgleich die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß §87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Mitbestimmung unterliegt.
In Vorinstanzen abgewiesen
Der vom Betriebsrat des Verleihers gestellte Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Erst vor dem BAG hatte der Betriebsrat Erfolg.
Leiharbeitnehmer, so das BAG, sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet. Folglich sei der dort gebildete Betriebsrat für sie zuständig, ausgenommen in Fällen, in denen sie in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert seien, was die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats bewirken könne. Wenn der Verleiher jedoch Arbeitnehmer in Betriebe mit einer Wochenarbeitszeit entsendet, die deren arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl übersteigt, so sei das regelmäßig auch eine Entscheidung über den zeitlichen Einsatz.
Das BAG setzt hier an und spricht dem Betriebsrat der Verleihfirma das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden, um die es sich handelt, zu (Beschluss vom 19. Juni 2001, Az. 1 ABR 43/00). In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Bedeutung.
Überstunden nur bei Vereinbarung
Danach sind Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden nur verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist (Urteil vom 8. Februar 2001, Az. C 350/99). Urteile des EuGH in Arbeitsrechtssachen sind entsprechend Vereinbarungen der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen.
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.