Gibt es dafür sozialen Kündigungsschutz?

BGH-Urteil zu Studentenzimmern

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Juni 2012 eine Entscheidung dazu getroffen, wann ein Gebäude als Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB zu qualifizieren ist, für das der sozialen Kündigungsschutz des § 573 BGB nicht eingreift (Az. VIII ZR 92/11).

Auf dieses aktuelle Urteil geht der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) näher ein.

Der Beklagte mietete im Februar 2004 vom Kläger ein Zimmer in einem als »Studentenwohnheim« bezeichneten Anwesen. Die Baugenehmigung war 1972 für ein Studentenwohnheim erteilt worden. 63 der darin befindlichen Wohneinheiten waren aus Landessondermitteln zur Förderung von Studentenwohnheimen öffentlich gefördert worden, wobei die Preisbindung inzwischen abgelaufen ist.

Das Anwesen verfügt über 67 Wohnräume, von denen vier nicht an Studenten vermietet sind. Die möblierten Zimmer sind etwa 12 Quadratmeter groß, wobei Küche, Sanitäranlagen und Waschräume als Gemeinschaftsräume genutzt werden.

Die gegenwärtige monatliche Teilinklusivmiete des Beklagten beträgt 190 Euro. Die Mietverträge sind regelmäßig auf ein Jahr befristet und verlängern sich um ein ...


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