Erhöhung des Nutzungsentgelts - welche Voraussetzungen?

Urteil des Bundesgerichtshof (BGH)

Kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Voraussetzungen für die Nutzungsentgelterhöhung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz.

Ein von ihm bereits im Jahre 2007 entschiedener Fall (Urteil vom 19. September 2007, Az. XII ZR 3/05) war erneut aufgerollt worden. Gegenstand des Streites war ein Erhöhungsverlangen nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG.

Ist bei einem Nutzungsverhältnis über ein Wochenend- und Freizeitgrundstück, das diesem Gesetz unterfällt, die Ortsüblichkeit mit einer Nutzungsentgelterhöhung erstmals erreicht gewesen, können künftige Erhöhungen nur noch gemäß § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG erfolgen. Dies setzt voraus, dass das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht geändert worden ist und das ortsübliche Entgelt sich seitdem um mehr als zehn Prozent verändert hat.

In seinem Urteil vom September 2007 hatte der BGH festgestellt, dass solche Erhöhungsverlangen nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht mehr einer besonderen Begründung bedürfen, wie sie die Nutzungsentgeltverordnung (§ 6 NutzEV) vorgibt. Es bedarf lediglich der Nennung des neu verlangten Entgeltes oder ...


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