Jobcenter muss doppelte Miete nicht zahlen

Urteile in Kürze

Muss ein Hartz-IV-Bezieher wegen eines Umzugs Doppelmieten bezahlen, muss das Jobcenter diese in der Regel nicht erstatten. Vielmehr sind Langzeitarbeitslose verpflichtet, Doppelmieten zu vermeiden, urteilte das Sozialgericht Berlin am 31. Mai 2012 (Az. S 150 AS 25169/09). Nur wenn die sich überschneidenden Mieten unvermeidbar sind, könne das Jobcenter diese ausnahmsweise übernehmen.

Im konkreten Fall wurde ein Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken. Der Familienvater fand zum 1. März 2009 eine günstigere Bleibe. Da er seine alte Unterkunft noch nicht gekündigt hatte, fielen bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist auch hier weiter Mietzahlungen an. Das Jobcenter zahlte jedoch nur einen Monat lang die Doppelmieten.

Der Kläger verlangte, dass die ganzen Doppelmieten erstattet werden müssten. Ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, zunächst die alte Wohnung zu kündigen und erst danach eine neue zu suchen.

Das Sozialgericht entschied: Auch wenn der Kläger vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert wurde, berechtige dies nicht, »um jeden Preis die nächstbeste Wohnung anzumieten«.

Unberechtigtes Blindengeld ist nicht zurückzuzahlen

Behörden müssen dafür Sorge tragen, dass erblindete Menschen wichtige Inhalte von offiziellen Schreiben wahrnehmen können. Das rheinla...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.