Verfassungswidrige Wohnregelung?

Ein Urteil des Sozialgerichts Mainz könnte das Ende der schwammigen Hartz-IV-Bemessung bringen

Richter halten den Begriff der »angemessenen Miete« für zu pauschal und ungeeignet.

Für viele Erwerbslose ist die Hartz-IV-Wohnregelung ein Grund für Ärger und Furcht. Es geht um Paragraf 22 Absatz 1 SGB, der die Kosten der Unterkunft für Erwerbslose regelt. Die Kommunen übernehmen nicht die Miete komplett, sondern den Teil, den sie für »angemessen« halten.

Dieser schwammige Passus könnte dazu führen, dass die Hartz-IV-Wohnregelung verfassungswidrig ist. Dieser Meinung zumindest ist das Mainzer Sozialgericht. In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: S 17 AS 1452/09) vom 8. Juni monierte das Gericht, dass die Regelung »nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar« sei. Dabei beriefen sich die drei Mainzer Richter auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in dem der damalige Hartz-IV-Regelsatz verworfen wurde.

Erst vor wenigen Woc...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.