Übernachtung beim Vater? Tagebuch über Kinderalltag?

Eineinhalb Jahre alt war das kleine Mädchen, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft seiner Eltern auseinander ging. Das Kind blieb bei der Mutter, mit dem Vater wurden regelmäßige Kontakte vereinbart. Nach einem Jahr beantragte der Vater eine Ausweitung seines Besuchsrechts: Er hatte für die Tochter in seinem Haus ein Kinderzimmer eingerichtet und wollte, dass sie bei ihm auch übernachtete. Das passte der Mutter überhaupt nicht. Das Mädchen sei sowieso immer übermüdet, wenn es von den Besuchen zurückkehre, behauptete sie. Das Kind »könne nur bei ihr und sonst nirgends schlafen«. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) musste sich mit der Nachtruhe des kleinen Mädchens befassen und gaben dem Vater Recht. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es vom Vater gut betreut werde, stellten die Richter fest. Gerade Besuche mit Übernachtungen könnten die emotionale Bindung des Kindes an den Vater vertiefen. Es werde sich schon daran gewöhnen und abends einschlafen. Das Kinderzimmer kenne es ja inzwischen. Die bisherigen Besuche fänden ein Mal pro Woche statt, verbunden mit zwei Autofahrten am gleichen Tag. Das greife in den Alltag des Kindes stärker ein als ein Besuch alle zwei Wochen mit Übernachtung. Wenn sich diese Regelung bewähre, könne das Umgangsrecht des Vaters mit zunehmendem Alter des Kindes erweitert werden. In weiser Voraussicht warnten die Familienrichter die Mutter davor, sich weiterhin mit dem Vater über die Umgangsregelung zu streiten: Es sei ihre Pflicht, die gute emotionale Bindung des Kindes an den Vater zu erhalten (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. November 2001, Az. 2 UF 262/01). * Schwarz auf weiß wollte der Mann von seiner Ex-Frau wissen, wie es seinen Kindern ging. Nach der Scheidung waren die zwei (drei und fünf Jahre alten) Kinder bei der Mutter geblieben. Sie solle in einem Tagebuch festhalten, was die Kleinen den ganzen Tag machten, verlangte der Vater und schaltete sogar das Familiengericht ein. Das Oberlandesgericht Koblenz betonte zwar, dass der Vater einen Anspruch darauf habe, über das Wohlergehen der von ihm getrennt lebenden Kinder Auskunft zu bekommen. Allerdings könne es dabei nicht um Einzelheiten der täglichen Lebensführung gehen, sondern nur um wichtige Dinge. Die Mutter sei nicht verpflichtet, schriftliche Unterlagen zu übersenden oder gar ein Tagebuch zu führen. Gingen die Kinder schon zur Schule, müsste sie dem Vater Kopien der Zeugnisse zukommen lassen. Solange sie im Vorschulalter seien, genüge es vollauf, wenn die Mutter dem Vater ein Mal im Halbjahr über Entwicklung und Befinden der Kinder Auskunft gebe (Beschluss des Oberlandesgericht...

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