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Was tun gegen ungerechte Verteilung?
Seit 1950 sind wir Mieter in einem Zweifamilienhaus. Die Betriebskosten für Wasser und Abwasser werden nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Daraus ergibt sich, dass wir, ein Rentner-Ehepaar mit geringem Wasserverbrauch, den erheblich größeren Verbrauch der anderen Mieter, die drei Kinder haben, mitbezahlen müssen, denn der Gesamtverbrauch des Hauses zählt ja. Um dem abzuhelfen, ließen wir bei uns eine Wasseruhr einbauen. Sie zeigt, dass wir pro Jahr nur 65 cbm verbrauchen, bezahlen müssen wir aber für 145 cbm. Der Vermieter lehnt den Einbau einer Wasseruhr in der anderen Wohnung ab. Er meint, wir sollen uns mit dem anderen Mieter einigen. Der aber will keine Wasseruhr, denn es ist ja vorteilhaft für ihn, dass wir einen erheblichen Teil seiner Wasserkosten mit bezahlen. Was kann man gegen solche Ungerechtigkeit tun?
Gernot Pf., Kirchmöser
Das Verhalten des Vermieters ist unverständlich, zumal mit der Mietrechtsreform im §556a zur Pflicht gemacht wird, Betriebskosten nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Allerdings ist diese zwingende Verpflichtung erst ab Beginn des neuen Betriebskostenjahres bindend. Wir nehmen an, dass dies ab dem 1. Januar 2002 der Fall ist.
Der Vermieter hat dann das Recht, durch einseitige (schriftliche) Erklärung beiden Mietern mitzuteilen, dass die Kosten des Wasserverbrauchs, abweichend von der bisherigen Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche, künftig nach dem gemessenen Verbrauch umgelegt werden. Ein Einverständnis der beteiligten Mieter ist nicht erforderlich.
Auch muss in der anderen Wohnung nicht unbedingt ein weiterer Wasserzähler eingebaut werden, weil der Verbrauch des anderen Mieters eindeutig bestimmbar ist. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zählerverbrauch des einen Mieters zum Verbrauch, der am Hauptzähler gemessen wird. Davon ist der evtl. vorhandene Hauswasserverbrauch für das Sprengen des Vorgartens bzw. für Treppenreinigung abzuziehen und nach dem Anteil an der Wohnfläche beider Mieter aufzuteilen.
Mieter sollten nicht auf eigene Faust Wasserzähler einbauen (lassen), dazu ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Es gibt leider noch keine Ländervorschriften (außer in Hamburg), die den Einbau von Kaltwasserzählern im alten Wohnungsbestand vorschreiben. Deshalb können sich Vermieter gegen berechtigte Wünsche ihrer Mieter immer noch verweigern. Der Einbau von Kaltwasserzählern durch den Vermieter gilt übrigens als Modernisierung. Das heißt, elf Prozent der Kosten können jährlich auf die Miete umgelegt werden.
Hätte unser Leser noch keinen Kaltwasserzähler und ansonsten weiterhin die Weigerung des Vermieters, Wasserzähler einbauen zu lassen, vor sich, gäbe es wie schon immer die Möglichkeit, den Umlegemaßstab von Quadratmeter auf Kopfzahl zu ändern. Bei nur zwei Mietern in einem Haus und einer konstanten übersichtlichen Kopfzahl müsste der Vermieter nachgeben und die Umlage der Wasserkosten nach Kopfzahl für die Zukunft vereinbaren.
Geschieht das nicht, haben benachteiligte Mieter das Recht, auf Veränderung des Umlegemaßstabes mit der Begründung zu klagen, dass sie ein Mehrfaches an Wasserkosten zahlen müssen, als sie verursachen. Wo die Unbilligkeit und das Mehrfache beginnt, hängt allerdings von der Haltung des jeweiligen Richters ab.
Mieter in solcher Lage sollten sich von einem versierten Anwalt bzw. von ihrem Mieterverein vertreten lassen. Einem gerichtlichen Streit vorgeschaltete qualifizierte Schriftsätze bewirken oft schon eine zufriedenstellende Lösung.
Zum Umlagemaßstab der Wasserkosten siehe u.a. DMB-Broschüre »Die zweite Miete...«, 2001, S. 27 ff.
Gernot Pf., Kirchmöser
Das Verhalten des Vermieters ist unverständlich, zumal mit der Mietrechtsreform im §556a zur Pflicht gemacht wird, Betriebskosten nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Allerdings ist diese zwingende Verpflichtung erst ab Beginn des neuen Betriebskostenjahres bindend. Wir nehmen an, dass dies ab dem 1. Januar 2002 der Fall ist.
Der Vermieter hat dann das Recht, durch einseitige (schriftliche) Erklärung beiden Mietern mitzuteilen, dass die Kosten des Wasserverbrauchs, abweichend von der bisherigen Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche, künftig nach dem gemessenen Verbrauch umgelegt werden. Ein Einverständnis der beteiligten Mieter ist nicht erforderlich.
Auch muss in der anderen Wohnung nicht unbedingt ein weiterer Wasserzähler eingebaut werden, weil der Verbrauch des anderen Mieters eindeutig bestimmbar ist. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zählerverbrauch des einen Mieters zum Verbrauch, der am Hauptzähler gemessen wird. Davon ist der evtl. vorhandene Hauswasserverbrauch für das Sprengen des Vorgartens bzw. für Treppenreinigung abzuziehen und nach dem Anteil an der Wohnfläche beider Mieter aufzuteilen.
Mieter sollten nicht auf eigene Faust Wasserzähler einbauen (lassen), dazu ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Es gibt leider noch keine Ländervorschriften (außer in Hamburg), die den Einbau von Kaltwasserzählern im alten Wohnungsbestand vorschreiben. Deshalb können sich Vermieter gegen berechtigte Wünsche ihrer Mieter immer noch verweigern. Der Einbau von Kaltwasserzählern durch den Vermieter gilt übrigens als Modernisierung. Das heißt, elf Prozent der Kosten können jährlich auf die Miete umgelegt werden.
Hätte unser Leser noch keinen Kaltwasserzähler und ansonsten weiterhin die Weigerung des Vermieters, Wasserzähler einbauen zu lassen, vor sich, gäbe es wie schon immer die Möglichkeit, den Umlegemaßstab von Quadratmeter auf Kopfzahl zu ändern. Bei nur zwei Mietern in einem Haus und einer konstanten übersichtlichen Kopfzahl müsste der Vermieter nachgeben und die Umlage der Wasserkosten nach Kopfzahl für die Zukunft vereinbaren.
Geschieht das nicht, haben benachteiligte Mieter das Recht, auf Veränderung des Umlegemaßstabes mit der Begründung zu klagen, dass sie ein Mehrfaches an Wasserkosten zahlen müssen, als sie verursachen. Wo die Unbilligkeit und das Mehrfache beginnt, hängt allerdings von der Haltung des jeweiligen Richters ab.
Mieter in solcher Lage sollten sich von einem versierten Anwalt bzw. von ihrem Mieterverein vertreten lassen. Einem gerichtlichen Streit vorgeschaltete qualifizierte Schriftsätze bewirken oft schon eine zufriedenstellende Lösung.
Zum Umlagemaßstab der Wasserkosten siehe u.a. DMB-Broschüre »Die zweite Miete...«, 2001, S. 27 ff.
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