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Kasse darf nicht nur die billigste Arznei erstatten

BSG in Kassel

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht immer nur das preiswerteste Medikament erstatten. Führt eine Arznei im Vergleich zu günstigeren Alternativpräparaten bei einem Patienten zu keinen oder deutlich geringeren Nebenwirkungen, kann die Krankenkasse zur Kostenübernahme des nebenwirkungsarmen Medikaments verpflichtet sein, urteilte am 3. Juli 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 1 KR 2/11 R).

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/235491.kasse-darf-nicht-nur-die-billigste-arznei-erstatten.html

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