Hilfen für behinderte Schüler in den Ferien

Aktuelle Urteile von Sozialgerichten

Behinderte Kinder können auch während der Schulferien pädagogische Hilfen für ihren Schulbesuch in Anspruch nehmen. Die Sozialhilfe muss diese im Rahmen der Eingliederungshilfe zumindest dann gewähren, wenn das Kind seine erlernten Fähigkeiten während der Ferien wieder verlieren würde, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 10. August 2012 veröffentlichten Urteil (Az. S 1 SO 580/12).

Die Sozialhilfe müsse dabei auch unter Umständen die Fahrtkosten mit Auto oder Taxi zur Schule übernehmen.

Mit dieser Entscheidung kann der Kläger, ein stark autistischer Junge, auch während er Schulferien eine pädagogische Fachkraft im Umfang von zwölf Wochenstunden sowie einen Integrationshelfer beanspruchen. Seit dem Schuljahr 2011/2012 besucht der Junge ganztags eine Montessori-Schule. Während der Schulzeit wird das behinderte Kind von einer pädagogischen Fachkraft unterstützt. Dadurch erzielte der Junge erhebliche Fortschritte beim Lernen wie auch beim Umgang mit aggressiven Neigungen.

Diese Fortschritte drohen jedoch verloren zu gehen, wenn der Junge nicht auch während der Ferien gefördert wird, stellte das Sozialgericht fest. Die Eltern allein könnten dies nicht leisten. Daher müsse die Sozialhilfe auch während der Ferien für die pädagogische Fachkraft und den Integrationshelfer aufkommen.

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