Arbeitnehmer in Privatbetrieben nach sechs Monaten wählbar

Wahl in Betriebsrat des öffentlichen Dienstes

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden.

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt erklärte in zwei Beschlüssen vom 15. August 2012 (Az. 7 ABR 34/11 und Az. 7 ABR 24/11) die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für de...


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