Swimmingpool als Grenzwand?

Ist es zulässig, ohne Zustimmung der Nachbarn unmittelbar an der Nachbargrenze und ohne Abstandsfläche einen Swimmingpool zu bauen? Peter M., 16552 Schildow

Im Prinzip nein. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) legt in § 6 Abs. 9 fest, welche baulichen Einrichtungen auf der Grenze stehen dürfen: Garagen, überdeckte Stellplätze, Gewächshäuser, Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die nicht höher als 1,50 bzw. 2 Meter sind, sowie Stützmauern und geschlossene Einfriedungen. Von Swimmingpools ist dort keine Rede. Doch selbst baugenehmigungsfreie Vorhaben sind in § 67 Abs. 1 Ziffer 8 geregelt - ein Swimmingpool, wenn er als Nebenanlage zu einem Wohngebäude entsteht. Dies gilt allerdings nur, soweit sich die Anlage nicht im Außenbereich befindet. Alles andere dürfte von der Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen sein (§ 72). Wer also einen Swimmingpool ohne oder mit geringer Abstandsfläche bauen will, sollte sich mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen. Bauliche Anlagen außerhalb Abstandsflächen bedürfen der Genehmigung. Zudem sollte man die örtlichen Bauvorschriften, Bebauungspläne und Ortssatzungen beachten. Das brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (§ 17) bestimmt auch, das der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzanlage errichtet werden soll, dies dem Nachbarn zwei Monate vor Baubeginn schriftlich mitteilt. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden (§ 8), sofern der Nachbar nicht mit einem früheren Baubeginn schriftlich einverstanden ist. Bei der schwierigen Materie ist auf alle Fälle eine einvernehmliche Lösung zwischen den Nachba...

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