- Ratgeber
- Nutzungsrecht
Datsche, Vorkauf und Erbrecht
Ich nutze ein Wochenendgrundstück, für das im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingetragen ist. Kann dieses Recht vererbt werden? Was aber, wenn keiner der Erben Interesse an dem Vertrag hat? Läuft bei Todesfall ein solcher Vertrag aus? Helmut W., 13068 Berlin
Zuallererst ein Wort zum Vorkaufsrecht generell. Es besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, den Vorkaufsberechtigten von dem Kaufvertrag zu informieren, den er mit einem Dritten abgeschlossen hat, damit eben der Berechtigte in diesen Vertrag zu den dort festgelegten Konditionen eintreten kann. Hat der kein Geld dafür, ist für ihn die Sache erledigt. Der Eigentümer muss dem Vorkaufsberechtigten das Grundstück nicht verkaufen. Nutzern eines Wochenendgrundstücks mit Nutzungsvertrag nach §§ 312 ff. ZGB, auf die ein Rückübertragungsanspruch bestand (und besteht), wurde nach der Wende durch das Vermögensgesetz, § 20, das Recht eingeräumt, ein Vorkaufsrecht zu beantragen. Es wurde durch das zuständige Vermögensamt zuerkannt und im Grundbuch eingetragen. Außerdem besagt § 57 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, dass der Nutzer eines Grundstücks, das er bereits zu DDR-Zeiten nach dem ZGB bewirtschaftete, zum Vorkauf berechtigt ist, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird. Es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat sich etwas zu Schulden kommen lassen. Dieses Vorkaufsrecht wird nicht ins Grundbuch eingetragen. § 57 Abs. 5 Schuldrechtsanpassungsgesetz besagt, dass dieses »Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnis. Stirbt der Nutzer, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzt«. In § 16 Abs. 1 und 2 wiederum heißt es: »Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages ... berechtigt.« Ein Nutzungsvertrag nach Schuldrechtanpassungsgesetz »wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte Nutzer ist«. Und er (sie) ist es in den meisten Fällen. Auch die Kinder können in den Nutzungsvertrag eintreten, wenn der Grundstückeigentümer sein Einverständnis erklärt. Letzteres gilt auch, wenn ein Fremder gefunden wird, der die Baulichkeiten erwerben und in den Vertrag eintreten will. Daraus ergibt sich: Vererbt werden können Nutzungsverträge nicht, auch nicht das nach § 20 Vermögensgesetz. Vererbt werden kann nur Eigentum (also, was dem Vererber gehört wie beispielsweise der Bungalow und alles, was darinsteht. Das sollte man tunlichst in einem Testament festlegen). Am Grundstück aber hat ein Nutzer nun einmal kein Eigentum. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, wie beschrieben, nach den gesetzlichen Festlegungen. Hat nach dem Tode des Nutzers keiner der nächsten Verwandten Interesse an der Weiternutzung des Grundstückes laut Gesetz und findet sich - trotz Einverständnisses des Grundstückseigentümers - auch kein anderer Nachnutzer, läuft der Vertrag aus und die Baulichkeiten und Anpflanzungen gehen entsprechend ...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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