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Wer macht die Hausreinigung?
Nach dem Auszug von Mietern lehnte ich es ab, deren Anteil an der Hausreinigung zu übernehmen. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass die Hausreinigung, wie bisher üblich, im Wechsel der Mietparteien durchzuführen sei. Argument: Wenn Wohnungen leer stehen, könne dort ja auch kein Schmutz entstehen. Darf ein Vermieter für die Reinigungsausfälle leerer Wohnungen von den verbliebenen Mietern zusätzliche Leistungen fordern? Marianne D., Frankfurt (Oder)
Nein! Die herrschende Rechtsmeinung besagt, dass Vermieter die auf Leerstände entfallenden Kosten (Umlageschlüssel pro Quadratmeter Wohnfläche) selbst zu tragen haben. Sie dürfen diese Betriebskosten des Hauses nicht auf die noch bewohnten Flächen verteilen. Die mietvertraglichen Vereinbarungen mit den Mietern sind grundsätzlich einzuhalten. Das gilt für alle Kosten, die nach der Wohnfläche umgelegt werden. Die Kosten für nicht vermietete Wohnflächen können den verbliebenen Mietern nicht aufgebürdet werden. Das gilt auch bei Kosten, die anteilig für Wasserzähler, Hauptwasserzähler, Grundgebühren, Ablese- und Abrechnungsdienst entstehen. Auch hierbei hat der Vermieter die auf leere Wohnungen entfallenen Anteile selbst zu tragen. Was die Hausreinigung anbelangt, dürfen von den verbliebenen Mietern keine über die mietvertraglichen Vereinbarungen hinaus gehende Leistungen gefordert werden. In solchen Fällen müssen Vermieter eben nach Möglichkeiten suchen, wie sie ihren Anteil für die Leerstandswohnungen durch Reinigungskräfte oder durch Vereinbarung mit Mietern wahrnehmen, die gegen Entgelt zusätzliche Reinigungsarbeiten übernehmen. H.K. Siehe auch: Dr. Langenberg, Vorsitzender Richter am LG Hamburg in »Wohn...Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
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