Bauunternehmer weicht vom Bauplan ab

Eigentlich war im Erdgeschoss des Hauses eine ebenerdige Terrasse vorgesehen. Entgegen dem Bauplan legte der Bauunternehmer - im Einvernehmen mit dem Architekten, aber ohne Absprache mit der Bauherrin - die Gründung des Kellers um 1,15 Meter höher an als geplant. Als die Auftraggeberin dies bemerkte, sorgte sie für sofortigen Baustopp und verweigerte eine Abschlagszahlung. Das Bauwerk sei mangelhaft, argumentierte sie, weil der Unternehmer sich nicht an den Plan gehalten habe. Sie verlangte den Abriss des Rohbaus bzw. Schadenersatz für die Kosten dieser Baumaßnahme. Bei der Frage, ob ein Baumangel vorliege, gebe es nur einen Maßstab, und das sei die laut Bauplan vertraglich vereinbarte Ausführung des Bauwerks, urteilte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. März 2002, Az. VII ZR 1/00). Dass der Bauunternehmer den Keller höher angelegt habe, verändere nicht nur den optischen Eindruck des Gebäudes, man müsse in Folge dessen auch eine Eingangstreppe bauen und die Terrasse aufschütten (oder durch einen Balkon ersetzen). Architekt und Bauunternehmer behaupteten zwar, die jetzige Lösung sei wirtschaftlich und technisch besser als die eigentlich geplante Lösung. Ob das zutreffe, spiele aber keine Rolle: Denn das Bauwerk sei schon deshalb mangelhaft, weil sie eigenmächtig vom vertraglich vereinbarten Bauplan abgewichen seien. Architekt und Bauunternehmer hafteten deshalb für den Schaden. Über die konkrete Höhe und Aufteilung des Schadenersatzes müsse die Vorinstanz entscheiden. * Die Berliner Baubehörde durfte es einem Werbeunternehmen und einer Hotelbesitzerin verbieten, an der Hotelfassade ein 1200 Quadratmeter großes Werbeplakat für einen Harry-Potter-Film aufzuhängen. Für derartige Großwerbeflächen ist nämlich eine Baugenehmigung erforderlich. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie diese Genehmigung erteilt oder nicht (Berliner Verwaltun...

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