Kündigung unbebauter Wochenendgrundstücke

Die Tatsache geht ein wenig unter: Das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) hat in § 23 Abs. 6 bestimmt, dass für Nutzungsverträge über Grundstücke nach §§ 312 ff. ZGB der DDR, die die Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 bebaut haben, der besondere Kündigungsschutz nach Abs. 1 und 2 am 31. Dezember 2002 endet. Auch Abs. 5, nach dem der Nutzer, der am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, auf Lebenszeit unkündbar ist, ist nicht anzuwenden. Das im März 2002 beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des SchuldRAnpG hat diese Regelungen bekräftigt. Das bedeutet also, dass der Grundstückseigentümer den Nutzungsvertrag über ein unbebautes Grundstück seit dem 1. Januar 2003 nach BGB ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Was aber heißt »unbebautes Grundstück«? Natürlicherweise erst einmal dasjenige, auf dem kein Bauwerk steht. Dazu zählt aber auch ein vom Grundeigentümer mit einer Laube oder einem Bungalow bebautes Anwesen, was der Nutzer mit dem Nutzungsvertrag übernommen hat. Der Streit geht noch darum, ob zum Beispiel Schuppen, andere Unterstellmöglichkeiten, Abwassergruben, Einfriedungen, Bootsstege, die der Nutzer errichtet hat, als wesentliche Bauwerke gelten und damit den Kündigungsschutz aufrechterhalten. Das Landgericht Berlin hat beispielsweise in einem Urteil bestimmt, dass ein Bootssteg auch eine Grundstückseinrichtung im Sinne des SchulRAnpG ist. Schwarzbauten, die den Rechtsvorschriften der DDR widersprachen, sind vom Kündigungsschutz ausgeschlossen. Der Nutzer kann, so heißt es in § 23 Abs. 7 des Gesetzes, der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist. Wird dem Nutzer eines unbebauten Grundstücks gekündigt, so hat er Anspruch auf Entschädigung nach § 12 und § 27 SchuldRAnpG. Die Entschädigung für die untergeordneten Bauten wie eben Unterstelleinrichtungen und für Anpflanzungen bemessen sich nach dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks. Der Nutzer kann auch eine Entschädigung verlangen, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch seine Aufbauten erhöht wurde. Der Nutzer hat laut § 14 SchuldRAnpG auch Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm Vermögensnachteile, wie Umzugskosten, entstehen. Dieser Anspruch ist jedoch auf Grund der Änderung des SchuldRAnpG nur gegeben, wenn der Eigentümer kündigt, weil das Grundstück einer anderen Bebauung oder einem anderen investiven Zweck dient (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 6 Satz 3 SchuldRAnpG). Die Kündigungsfrist für unbebaute Wochenendgrundstücke richtet sich nach den im Nutzungsvertrag oder Pachtvertrag vereinbarten Fristen und nach § 580 a BGB. Im Übrigen gehen im Einzelfall gerichtliche Entscheidungen und einvernehmliche Lösungen zwischen Nutzer...

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