Wer zahlt für die Reinigung?

  • Dr. jur. Heinz Kuschel
  • Lesedauer: ca. 1.5 Min.

Das Treppenhaus hat über alle drei Etagen ein durchgehendes großes Stahlrahmenfenster, das glatt mit der Außenwand abschließt. Früher wurde dies auf Kosten des Vermieters von einer mit Leitern und Hebetechnik ausgestatteten Firma gereinigt. Jetzt sollen diese Reinigungskosten auf die Mieten umgelegt werden. Diese Regelung für die Kosten wurde nun per Unterschrift von allen 180 Mietparteien abverlangt, die nun 4500 Euro jährlich dafür bezahlen sollen. Im ND-Ratgeber Nr. 526 hieß es, dass so große Fenster zur Fassade gehören und der Vermieter für die Reinigung zuständig ist. Wie ist die Rechtslage? Sonja G., Leipzig

Das kann im jeweiligen Fall umstritten sein und wäre ggfs. gerichtlich auszustreiten. Übliche Treppenhausfenster sind entweder von den Mietern oder vom Vermieter - je nach Vereinbarung - zu reinigen. Sie gehören zum Treppenhaus. Sind solche üblichen Fenster und eine übliche Hauswand nicht vorhanden, die das Treppenhaus nach außen abschließt, und existiert an deren Stelle eine Glaswand vom Erdgeschoss bis zum Dach, dann verkörpert sie ein Stück Außenfassade des Hauses. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Vermieter, zumindest für die Reinigung der Außenflächen, die Kosten zu tragen hat. Allenfalls kann er die Kosten für die Innenreinigung verlangen, weil die Innenflächen zum Treppenhaus und damit zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Für diese Kostenumlage bedarf es keiner gesonderten Umlage-Erklärung, weil die seinerzeitige Betriebskostenumlageerklärung oder -ver- êinbarung auch diese Reinigungskosten umfasst. Aufmerksamkeit verdient der Umstand, dass der Vermieter die Übernahme der Kosten mit einer gesonderten Vereinbarung betreibt. Gab es denn zuvor keine Umlageerklärung oder Vereinbarung über Betriebskosten? Warum haben Mieter diese ungewöhnliche Vereinbarung überhaupt unterschrieben? Wäre Ablehnung zu Gunsten der Mieter nicht sinnvoller gewesen? Dann hätte abgewartet werden können, wie sich der Vermieter weiter verhält, ob er klagt und wie das Gericht entschieden hätte. So wie die Situation jetzt ist, sicherte sich der Vermieter eine »einvernehmliche« Mieterhöhung. Das ist zwar zulässig aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Deutsche Mieterbund erläuterte dazu: In der Erklärung des Vermieters müsse deutlich werden, dass es sich um ein Angebot handele. Sei die Mieterhöhung so formuliert, dass Mieter den Eindruck haben sie seien verpflichtet sich auf die Mieterhöhung einzulassen, müssten sie nicht zustimmen. Irrtümlich zuviel gezahlte Erhöhungsbeträge könnten Mieter zurückfordern. Vermieter dürfen bei einer einvernehmlichen Mieterhöhung nicht unredlich vorgehen. Ob diese Bedingungen bei der Einholung der Unterschriften beachtet wurden, wäre zu prüfen. Zu empfehlen ist, den Sachverhalt beim Mieterverein...

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