Auch Niederschlagwasser ist zu bezahlen

  • Dr. jur. Heinz Kuschel
  • Lesedauer: ca. 1.5 Min.

Erstmals wurden uns Mietern für das Jahr 2001 Kosten für Niederschlagwasser als Betriebskosten auferlegt. Es gab auch keine Ankündigung dafür. Strittig sind dabei die Parkplatzflächen, denn nicht alle Mieter haben solche gemietet. Andererseits wohnen Nutzer solcher Flächen bei anderen Vermietern. Dann gibt es noch die Flächen des Wirtschaftsweges vor den Hauseingängen, die dem Grundstück zugeordnet worden sind. Müssen wir Mieter auch für diesen Wirtschaftsweg und für fremd genutzte Parkflächen zahlen? Ein Dauerbrenner sind ferner Hausmeisterkosten. Wieder wurden nur Pauschalverträge vorgelegt, so dass eine Abrechnungskontrolle nicht möglich ist. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Wolfgang M., Brandenburg/H.

Nach den kommunalen Vorschriften (Satzung über die Abwasserbehandlung) werden den Grundstückseigentümern Gebühren für die Ableitung des Niederschlagwassers vom Grundstück in das Abwassernetz berechnet. Dazu gehören alle voll- oder teilversiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in das Abwassernetz einfließt. Diese Kosten sind auf die Mieter umlegbar. In der Regel geschieht das nach dem Anteil der Mieter an der Wohnfläche. Das wird in der Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung in Ziffer 3 (Die Kosten der Entwässerung) so bestimmt. Daraus ergibt sich, dass der Vermieter keine gesonderte Information zu dieser Umlage geben musste. Er war allerdings bei den Erläuterungen zur Betriebskostenabrechnung für 2001 zu einer Erklärung verpflichtet. Für Flächen, die den Wohngrundstücken zugeordnet worden sind (Wohnstraßen, Wege, Parkflächen), werden ebenfalls Gebühren für die Abführung von Regenwasser erhoben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sie können auf die Mieter umgelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Reinigungskosten solcher Flächen. Kostenanteile für vermietete Parkflächen haben entweder die Grundstückseigentümer aus ihren Mieteinnahmen oder die Stellplatzmieter zu tragen. Es kommt darauf an, was vereinbart worden ist. Wohnungsmieter, die keine Stellfläche haben, müssen auch nichts bezahlen. Zur Frage nach den Hausmeisterkosten: Vermieter müssen diese Kosten kontrollfähig nachweisen. Dazu gehören Leistungsverzeichnisse, Aufgabenstellungen, Aufmaße usw. sowie die dazu gehörenden Abrechnungsunterlagen. Diese sind auf Verlangen vorzulegen. Wird das verweigert, können Mieter evtl. fällige Nachzahlungen verweigern. Es sollte jedoch immer konsequent verlangt werden, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Notfalls hilft der Mieterverein oder ein im Mietrecht versierter Anwalt. Mieter können sich zusammen tun und sich die Anwaltskosten teilen. Machen es die Umstände erforderlich, kann ge...

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