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Welche Vorsorgemöglichkeiten für die Betreuung gibt es?

  • Günter Queißer
  • Lesedauer: 3 Min.
Für den Fall, dass man sich nicht mehr selbst äußern und über seine Angelegenheiten selbst entscheiden kann, gibt es drei Vorsorgemöglichkeiten.

Patientenverfügung

Sie ist nicht mit dem Testament zu verwechseln, das Bestimmungen (zum Beispiel vermögensrechtliche oder erbrechtliche Fragen) für die Zeit nach dem Tode trifft. In ihr werden dem behandelnden Arzt eigene Wünsche für die medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung in der letzten Lebensphase bekundet, wie und unter welchen Umständen eine eingeleitete Behandlung gestaltet oder begrenzt werden soll. Es sollte möglichst genau gesagt werden. Dabei muss bedacht werden, dass man bei bester Gesundheit eventuell anders entscheidet als angesichts von Krankheit und Tod. Das birgt die Gefahr, dass man auf Behandlung vorzeitig verzichtet. Rechtlich gesehen muss die Verfügung vom behandelnden Arzt beachtet werden. Sie muss schriftlich, aber nicht unbedingt handschriftlich erfolgen, persönlich unterschrieben sein und die Unterschrift von mindestens einem Zeugen tragen - zur Bestätigung, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dies sollte alle zwei Jahre erneuert werden. Hinzugefügte Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden. Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Vorsorgevollmacht

Mit ihr wird eine Person des Vertrauens benannt, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit rechtswirksam handeln kann, die am besten über die Wünsche und Wertvorstellungen hinsichtlich medizinischer Behandlung des Patienten informiert ist. Sie ist ermächtigt, für ihn gegenüber dem behandelnden Arzt Anordnungen in der Behandlung zu treffen. Das können der Ehepartner, ein Verwandter oder Freund sein, aber auch der Hausarzt oder der Seelsorger. Auch können mehrere Personen benannt werden. Die formellen Erfordernisse sind so wie bei der Patientenverfügung. Jedoch ist eine notarielle Beurkundung dringend anzuraten, zumal sie von Behörden unter Umständen auch verlangt wird.

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer einsetzt, wird eine Person des eigenen Vertrauens benannt, der die Belange des Patienten vertritt. Das Vormundschaftsgericht muss diese Person bestätigen. Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen wie Behandlungsabbruch muss das Vormundschaftsgericht die Genehmigung erteilen. Die vorgeschriebene Form ist wie bei den beiden anderen Vorsorgedokumenten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht beziehungsweise mit der Betreuungsverfügung zu kombinieren. Was die Aufbewahrung der Dokumente betrifft, so ist es empfehlenswert, immer einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort bei sich, zum Beispiel beim Personalausweis, zu führen und festzuhalten, wer Ausführungen der Dokumente erhalten hat (Hausarzt, Patientenanwalt, Heimleiter, Krankenhaus-Patientenakte). Aktive Sterbehilfe kann mit diesen Dokumenten nicht eingefordert werden.
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