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Behörden kennen keine Pietätsfristen
Nach dem Tod eines Familienmitglieds bleibt den Hinterbliebenen oft keine Zeit zur Trauer, denn Banken und Behörden kennen keine Pietätsfristen. Daher gilt es, diverse Fristen einzuhalten. Im Folgenden eine Zusammenstellung der Arag.
Arbeitgeber informieren
Stand der Verstorbene in einem Beschäftigungsverhältnis, sollten Hinterbliebene den Arbeitgeber möglichst rasch informieren und die Sterbeurkunde beizufügen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber darum gebeten werden, die persönlichen Sachen des Verstorbenen am Arbeitsplatz zu übergeben. Hatte der Verstorbene Dienstgegenstände aus seiner Firma zu Hause, kann auch diese Rückgabe gleich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Versicherungen informieren
Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, ist es ratsam, zunächst die Organisationen über den Todesfall zu informieren, bei denen ein finanzieller Anspruch auf Sterbegeld oder eine Versicherungssumme besteht. Dies sind in der Regel Lebensversicherungen, Krankenkassen, andere private Versicherungen und evtl. Bestattungsvereine sowie Bundes- oder Landesversicherungsanstalten bei verstorbenen Rentnern. Insbesondere die Lebens- und Unfallversicherungsunternehmen müssen entsprechend den Versicherungsbedingungen kurzfristig benachrichtigt werden. Zur Abmeldung des Verstorbenen bei der Krankenkasse und zur eventuellen Anmeldung von Ansprüchen auf Sterbegeld benötigen Hinterbliebene eine Sterbeurkunde.
War der Verstorbene Rentenempfänger, muss bei der Abmeldung der Rente die Rentenversicherungsnummer angegeben werden. Diese Nummer befindet sich auf der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung oder auf dem Rentenausweis. Auch private Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Hausratsversicherungen sowie Bausparkassen müssen informiert werden. Im Einzelfall sollten Hinterbliebene prüfen, ob eine Auflösung oder Übernahme bestehender Verträge sinnvoll ist. In den meisten Fällen steht den Erben frei, die Verträge fortzuführen. So leidvoll die Zeit nach dem Tode eines Familienmitglieds auch ist - Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod des Vertragspartners enden, kosten Geld. Daher sollten auch eventuell bestehende Mitgliedschaften bei Buchklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches gekündigt werden. Wenn in den Verträgen keine besonderen Kündigungsmöglichkeiten für den Todesfall genannt sind, gelten für die Erben dieselben Voraussetzungen wie für den Verstorbenen. Um Fahrzeuge, die auf den Verstorbenen angemeldet sind, auf Erben umzumelden, sollte möglichst kurzfristig ein Erbschein bei der Meldestelle vorgelegt werden. Der Erbschein kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bank informieren
War der Verstorbene allein Verfügungsberechtigter über die Bankkonten der Familie sollte auch hier möglichst schnell ein Erbschein vorgelegt werden, damit Hinterbliebene nicht in finanzielle Not geraten. Denn erst mit einem Erbschein können Konten umgeschrieben oder aufgelöst werden. Hierbei gibt es jedoch die Möglichkeit der Vorsorge, in dem noch zu Lebzeiten des Kontoinhabers eine Vollmacht bei der Bank hinterlegt wird, die es einem Familienmitglied (Ehepartner oder volljähriges Kind) ermöglicht, auch nach seinem Tod auf das Geld zuzugreifen. Solche Vollmachten halten die meisten Geldinstitute als Vordruck bereit. Hat der Verstorbene langfristig Geld angelegt, endet dieser Vertrag nicht automatisch mit seinem Tod. Experten raten vor Vertragsauflösung genau zu prüfen, ob es eventuell besser ist, die Geldanlage weiter laufen zu lassen.
Vermieter informieren
Wohnte der Verstorbene zur Miete muss der Vermieter über den Todesfall informiert werden, denn das Mietverhältnis wird nicht automatisch durch den Tod beendet. Ehegatten oder andere Familienangehörige und Lebensgefährten, mit denen ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde, haben die Möglichkeit in das Mietverhältnis einzutreten, dann wird der Vertrag einfach weitergeführt. Allerdings kann der Vermieter den Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen kann, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Telefon, Strom und Fernsehgebühren
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod mit dem Erben fortgesetzt, weil keine Person eintritt und der Mietvertrag auch nicht mit einem Mitmieter weitergeführt wird, besteht auf beiden Seiten das Recht zur vorzeitigen Kündigung, nämlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist. Ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag.
Nicht vergessen, Telefon, Strom und Fernseher abzumelden. Wohnte der Verstorbene in einem Alten- oder Pflegeheim, sind die...
Arbeitgeber informieren
Stand der Verstorbene in einem Beschäftigungsverhältnis, sollten Hinterbliebene den Arbeitgeber möglichst rasch informieren und die Sterbeurkunde beizufügen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber darum gebeten werden, die persönlichen Sachen des Verstorbenen am Arbeitsplatz zu übergeben. Hatte der Verstorbene Dienstgegenstände aus seiner Firma zu Hause, kann auch diese Rückgabe gleich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Versicherungen informieren
Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, ist es ratsam, zunächst die Organisationen über den Todesfall zu informieren, bei denen ein finanzieller Anspruch auf Sterbegeld oder eine Versicherungssumme besteht. Dies sind in der Regel Lebensversicherungen, Krankenkassen, andere private Versicherungen und evtl. Bestattungsvereine sowie Bundes- oder Landesversicherungsanstalten bei verstorbenen Rentnern. Insbesondere die Lebens- und Unfallversicherungsunternehmen müssen entsprechend den Versicherungsbedingungen kurzfristig benachrichtigt werden. Zur Abmeldung des Verstorbenen bei der Krankenkasse und zur eventuellen Anmeldung von Ansprüchen auf Sterbegeld benötigen Hinterbliebene eine Sterbeurkunde.
War der Verstorbene Rentenempfänger, muss bei der Abmeldung der Rente die Rentenversicherungsnummer angegeben werden. Diese Nummer befindet sich auf der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung oder auf dem Rentenausweis. Auch private Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Hausratsversicherungen sowie Bausparkassen müssen informiert werden. Im Einzelfall sollten Hinterbliebene prüfen, ob eine Auflösung oder Übernahme bestehender Verträge sinnvoll ist. In den meisten Fällen steht den Erben frei, die Verträge fortzuführen. So leidvoll die Zeit nach dem Tode eines Familienmitglieds auch ist - Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod des Vertragspartners enden, kosten Geld. Daher sollten auch eventuell bestehende Mitgliedschaften bei Buchklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches gekündigt werden. Wenn in den Verträgen keine besonderen Kündigungsmöglichkeiten für den Todesfall genannt sind, gelten für die Erben dieselben Voraussetzungen wie für den Verstorbenen. Um Fahrzeuge, die auf den Verstorbenen angemeldet sind, auf Erben umzumelden, sollte möglichst kurzfristig ein Erbschein bei der Meldestelle vorgelegt werden. Der Erbschein kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bank informieren
War der Verstorbene allein Verfügungsberechtigter über die Bankkonten der Familie sollte auch hier möglichst schnell ein Erbschein vorgelegt werden, damit Hinterbliebene nicht in finanzielle Not geraten. Denn erst mit einem Erbschein können Konten umgeschrieben oder aufgelöst werden. Hierbei gibt es jedoch die Möglichkeit der Vorsorge, in dem noch zu Lebzeiten des Kontoinhabers eine Vollmacht bei der Bank hinterlegt wird, die es einem Familienmitglied (Ehepartner oder volljähriges Kind) ermöglicht, auch nach seinem Tod auf das Geld zuzugreifen. Solche Vollmachten halten die meisten Geldinstitute als Vordruck bereit. Hat der Verstorbene langfristig Geld angelegt, endet dieser Vertrag nicht automatisch mit seinem Tod. Experten raten vor Vertragsauflösung genau zu prüfen, ob es eventuell besser ist, die Geldanlage weiter laufen zu lassen.
Vermieter informieren
Wohnte der Verstorbene zur Miete muss der Vermieter über den Todesfall informiert werden, denn das Mietverhältnis wird nicht automatisch durch den Tod beendet. Ehegatten oder andere Familienangehörige und Lebensgefährten, mit denen ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde, haben die Möglichkeit in das Mietverhältnis einzutreten, dann wird der Vertrag einfach weitergeführt. Allerdings kann der Vermieter den Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen kann, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Telefon, Strom und Fernsehgebühren
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod mit dem Erben fortgesetzt, weil keine Person eintritt und der Mietvertrag auch nicht mit einem Mitmieter weitergeführt wird, besteht auf beiden Seiten das Recht zur vorzeitigen Kündigung, nämlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist. Ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag.
Nicht vergessen, Telefon, Strom und Fernseher abzumelden. Wohnte der Verstorbene in einem Alten- oder Pflegeheim, sind die...
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