Rechtsprechung: Wenn Justitia Fehler macht ... Teil 1

  • Prof. Dr. ERICH BUCHHOLZ, Rechtsanwalt
  • Lesedauer: ca. 5.5 Min.

Es heißt: die Justiz macht keine Fehler, jedenfalls nicht die Richter. Rechtsbeugung von Richtern und Amtshaftung bei Richtern gibt es praktisch nicht. Eher werden Anwälte gerügt, u. U. selbst mit Haftung überzogen, wenn sie es unterlassen, geboten erscheinende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe einzulegen oder gebotene Anträge zu stellen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Bestreben, den Rechtsanwälten die Schuld zuzuschieben, einen kleinen Riegel vorgelegt. Zwar hatte das BVerfG mit seinem Beschluss vom 12. August 2002 eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Es hat aber wichtige Grundsätze aufgestellt.
Im vorliegenden Falle wurde der anwaltliche Fehler durch ein rechtsfehlerhaftes Verhalten des Gerichts »perpetuiert«, das heißt aufrechterhalten, obwohl durch prozessordnungsgemäße Beweisaufnahme die Schadensfolgen für eine Partei hätten verhindert wenden können.

Amtshaftung scheidet aus
Auch wenn eine Amtshaftung wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheidet, meint das BVerfG, darf es deshalb nicht zu einer Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts kommen. Auch als Organ der Rechtspflege haften Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. Kein Rechtsanwalt könnte einem Mandanten mehr zur Anrufung des Gerichts raten, wenn der Rechtsanwalt, Fehler des Gerichts zu verantworten hätte. Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung durch das Gericht zu überbürden. Das ist an sich klar und deutlich.
Die Rechtsordnung geht realistisch davon aus, dass fehlerhafte Entscheidungen von Gerichten vorkommen und im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Auch Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden sieht die Rechtsordnung vor, weil für möglich gehalten wird, dass durch gerichtliche Entscheidungen Grund- oder Menschenrechte verletzt werden. Schließlich eröffnet die Rechtsordnung sogar die Möglichkeit, rechtskräftig gewordene Urteile im Wege von Wiederaufnahmeverfahren zu überprüfen.
Allerdings sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens sehr eng gehalten. Denn die Rechtsordnung wünscht, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Bestand haben sollen - auch wenn sie möglicherweise sichtlich falsch oder ungerecht sind. Die Rechtskraft von Entscheidungen - fast um jeden Preis - aufrechtzuerhalten, diene dem Rechtsfrieden.
Die Durchbrechung der Rechtskraft von sachlich falschen Urteilen wird eben grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens, den die Rechtskraft gewährleistet, stärker sei als das Interesse an der Durchsetzung eines richtigen Urteils. Sachlich fehlerhafte Entscheidungen sollen grundsätzlich bestehen bleiben, um den durch die Entscheidung geschaffenen Rechtsfrieden nicht zu beeinträchtigen. Nur ausnahmsweise darf die Rechtskraftwirkung durchbrochen werden, so im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Rechtskraft steht im Rechtsstaat Bundesrepublik somit grundsätzlich über der Gerechtigkeit! Damit wird auch eine Zwangsvollstreckung aus sachlich unrichtigen Titeln (unrichtigen Gerichtsurteilen oder anderen Titeln) als zulässig hingenommen. Andererseits wird seit langem darüber diskutiert, in bestimmten Fällen unerlaubter Handlungen (§ 823 folg. BGB) die Rechtskraft eines betreffenden zivilgerichtlichen Urteils zu durchbrechen.
Dabei wird an solche Fälle gedacht, in denen die unrichtigen Urteile aus gerichtlichen Mahnverfahren resultieren, in denen der Antragsgegner (also der Schuldner) weder rechtzeitig Widerspruch noch Einspruch eingelegt hat, sowie an solche Fälle, in denen der Streitwert so gering ist, dass er die Berufungssumme (600 Euro) nicht erreicht und deshalb das gerichtliche Urteil nicht angefochten werden kann.
Der BGH hat in gefestigter Tradition bei Leistungsklagen, die auf § 826 BGB gestützt sind, eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz der »Heiligkeit« der Rechtskraft zugelassen. Die Rechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. 

Sittenwidriges Verhalten
Eine solche Anwendung des § 826 BGB müsse auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Denn jede Ausdehnung der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen würde das Institut der Rechtskraft aushöhlen. Es würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen. Auch das BVerfG beanstandet diese Ausnahme nicht. Der Gesetzgeber solle gefälligst klare Regelungen schaffen.
Die Vorschrift des § 826 BGB ist mit den Worten überschrieben »sittenwidrige vorsätzliche Schädigung«. Nach dieser Vorschrift ist jemand, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Vorschrift gilt - neben den Bestimmungen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB - als so genannte »dritte kleine Generalklausel« im Deliktsrecht.
Dabei muss dis schädigende Handlung als sittenwidrig einzustufen sein. Das bedeutet, dass sie im Widerspruch zum »Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« (!?) steht, wobei die Auffassung des »anständigen Durchschnittsmenschen« (!?) maßgeblich sei. Was das sei, bestimmen die Gerichte.
Die Sittenwidrigkeit kann sich aus den eingesetzten Mitteln (Täuschung, Drohung, Gewalt) und dem verfolgten Zweck (Existenzvernichtung) und anderen Gründen ergeben. Dabei ist nicht nur an den Bereich der Sittlichkeit bzw. der Sexualdelikte, sondern ganz generell an sittenwidrige Geschäfte bzw. sittenwidriges Handeln gedacht.
Ein Hauptfall bildet der Doppelverkauf einer Sache - dass der Betreffende die bereits einmal (schuldenrechtlich) verkaufte (noch nicht übereignete) Sache ein zweites Mal an jemand anders (schuldrechtlich) verkauft. Auch Gläubigerbenachteiligung und -gefährdung, Erteilen fehlerhafter Auskünfte und das Ausnutzen einer wirtschaftlichen Machtposition, Missbrauch einer Monopolstellung, Missbrauch der Vertretungsmacht und Ähnliches kann als sittenwidrig zu beurteilen sein.
Der oben genannte spezifische Fall einer auf §826 BGB gestützten Durchbrechung der Rechtskraft kann ebenfalls ein Fall eines sittenwidrigen Verhaltens darstellen. Dies setzt u. a. voraus, dass der Täter von der materiellen Unrichtigkeit des Titels weiß. Er also ganz bewusst eine nicht bestehende Forderung, durch ein Mahnverfahren geltend macht und einen materiell unbegründeten vollstreckbaren Titel erwirkte.
Aus den Umständen der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung muss sich das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig darstellen. Dazu gehört der Fall, dass der Täter das unrichtige Urteil vorsätzlich erschleicht, indem er Zeugen zu Falschaussagen verleitet - ohne dass bereits ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt. 

Nicht wenige Fehlentscheidungen
Ein anderer Fall ist der, dass der Täter bei Ratenkreditverträgen in Kenntnis der Unschlüssigkeit seines Anspruchs das Mahnverfahren wählt und hiermit einen Geschäfts- bzw. Prozessunkundigen, also einen schützbedürftigen Schuldner überzieht. Der Heranziehung des § 826 BGB kann in solchen Fällen helfen, die materielle Rechtskraft eines unrichtigen Vollstreckungsbescheides zu durchbrechen.
Abgesehen von den vorgenannten Fällen des § 826 BGB sowie der Regelung von Rechtsmitteln und Wiederaufnahmeverfahren ist Tatsache, dass nicht wenige gerichtliche Fehlentscheidungen zu Stande kommen. Allerdings ist dies kaum feststellbar, kaum nachweisbar.
Nur in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel, ein sonstiger Rechtsbehelf, eine Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde, ein Wiederaufnahmeverfahren schließlich zum Erfolg führt, wird die angegriffene Fehlentscheidung sichtbar.
In zahlreichen anderen Fällen bleibt eine solche Fehlentscheidung im Dunkeln - ähnlich wie die große Zahl der unbekannt bleibenden Straftaten, die das so genannte »Dunkelfeld« der Kriminalität ausmachen.

(Fortsetzung folgt)

Es heißt: die Justiz macht keine Fehler, jedenfalls nicht die Richter. Rechtsbeugung von Richtern und Amtshaftung bei Richtern gibt es praktisch nicht. Eher werden Anwälte gerügt, u. U. selbst mit Haftung überzogen, wenn sie es unterlassen, geboten erscheinende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe einzulegen oder gebotene Anträge zu stellen. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Bestreben, den Rechtsanwälten die Schuld zuzuschieben, einen kleinen Riegel vorgelegt. Zwar hatte das BVerfG mit seinem Beschluss vom 12. August 2002 eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Es hat aber wichtige Grundsätze aufgestellt.
Im vorliegenden Falle wurde der anwaltliche Fehler durch ein rechtsfehlerhaftes Verhalten des Gerichts »perpetuiert«, das heißt aufrechterhalten, obwohl durch prozessordnungsgemäße Beweisaufnahme die Schadensfolgen für eine Partei hätten verhindert wenden können.

Amtshaftung scheidet aus
Auch wenn eine Amtshaftung wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheidet, meint das BVerfG, darf es deshalb nicht zu einer Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts kommen. Auch als Organ der Rechtspflege haften Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. Kein Rechtsanwalt könnte einem Mandanten mehr zur Anrufung des Gerichts raten, wenn der Rechtsanwalt, Fehler des Gerichts zu verantworten hätte. Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung durch das Gericht zu überbürden. Das ist an sich klar und deutlich.
Die Rechtsordnung geht realistisch davon aus, dass fehlerhafte Entscheidungen von Gerichten vorkommen und im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Auch Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden sieht die Rechtsordnung vor, weil für möglich gehalten wird, dass durch gerichtliche Entscheidungen Grund- oder Menschenrechte verletzt werden. Schließlich eröffnet die Rechtsordnung sogar die Möglichkeit, rechtskräftig gewordene Urteile im Wege von Wiederaufnahmeverfahren zu überprüfen.
Allerdings sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens sehr eng gehalten. Denn die Rechtsordnung wünscht, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Bestand haben sollen - auch wenn sie möglicherweise sichtlich falsch oder ungerecht sind. Die Rechtskraft von Entscheidungen - fast um jeden Preis - aufrechtzuerhalten, diene dem Rechtsfrieden.
Die Durchbrechung der Rechtskraft von sachlich falschen Urteilen wird eben grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens, den die Rechtskraft gewährleistet, stärker sei als das Interesse an der Durchsetzung eines richtigen Urteils. Sachlich fehlerhafte Entscheidungen sollen grundsätzlich bestehen bleiben, um den durch die Entscheidung geschaffenen Rechtsfrieden nicht zu beeinträchtigen. Nur ausnahmsweise darf die Rechtskraftwirkung durchbrochen werden, so im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Rechtskraft steht im Rechtsstaat Bundesrepublik somit grundsätzlich über der Gerechtigkeit! Damit wird auch eine Zwangsvollstreckung aus sachlich unrichtigen Titeln (unrichtigen Gerichtsurteilen oder anderen Titeln) als zulässig hingenommen. Andererseits wird seit langem darüber diskutiert, in bestimmten Fällen unerlaubter Handlungen (§ 823 folg. BGB) die Rechtskraft eines betreffenden zivilgerichtlichen Urteils zu durchbrechen.
Dabei wird an solche Fälle gedacht, in denen die unrichtigen Urteile aus gerichtlichen Mahnverfahren resultieren, in denen der Antragsgegner (also der Schuldner) weder rechtzeitig Widerspruch noch Einspruch eingelegt hat, sowie an solche Fälle, in denen der Streitwert so gering ist, dass er die Berufungssumme (600 Euro) nicht erreicht und deshalb das gerichtliche Urteil nicht angefochten werden kann.
Der BGH hat in gefestigter Tradition bei Leistungsklagen, die auf § 826 BGB gestützt sind, eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz der »Heiligkeit« der Rechtskraft zugelassen. Die Rechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. 

Sittenwidriges Verhalten
Eine solche Anwendung des § 826 BGB müsse auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Denn jede Ausdehnung der Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen würde das Institut der Rechtskraft aushöhlen. Es würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen. Auch das BVerfG beanstandet diese Ausnahme nicht. Der Gesetzgeber solle gefälligst klare Regelungen schaffen.
Die Vorschrift des § 826 BGB ist mit den Worten überschrieben »sittenwidrige vorsätzliche Schädigung«. Nach dieser Vorschrift ist jemand, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Vorschrift gilt - neben den Bestimmungen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB - als so genannte »dritte kleine Generalklausel« im Deliktsrecht.
Dabei muss dis schädigende Handlung als sittenwidrig einzustufen sein. Das bedeutet, dass sie im Widerspruch zum »Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« (!?) steht, wobei die Auffassung des »anständigen Durchschnittsmenschen« (!?) maßgeblich sei. Was das sei, bestimmen die Gerichte.
Die Sittenwidrigkeit kann sich aus den eingesetzten Mitteln (Täuschung, Drohung, Gewalt) und dem verfolgten Zweck (Existenzvernichtung) und anderen Gründen ergeben. Dabei ist nicht nur an den Bereich der Sittlichkeit bzw. der Sexualdelikte, sondern ganz generell an sittenwidrige Geschäfte bzw. sittenwidriges Handeln gedacht.
Ein Hauptfall bildet der Doppelverkauf einer Sache - dass der Betreffende die bereits einmal (schuldenrechtlich) verkaufte (noch nicht übereignete) Sache ein zweites Mal an jemand anders (schuldrechtlich) verkauft. Auch Gläubigerbenachteiligung und -gefährdung, Erteilen fehlerhafter Auskünfte und das Ausnutzen einer wirtschaftlichen Machtposition, Missbrauch einer Monopolstellung, Missbrauch der Vertretungsmacht und Ähnliches kann als sittenwidrig zu beurteilen sein.
Der oben genannte spezifische Fall einer auf §826 BGB gestützten Durchbrechung der Rechtskraft kann ebenfalls ein Fall eines sittenwidrigen Verhaltens darstellen. Dies setzt u. a. voraus, dass der Täter von der materiellen Unrichtigkeit des Titels weiß. Er also ganz bewusst eine nicht bestehende Forderung, durch ein Mahnverfahren geltend macht und einen materiell unbegründeten vollstreckbaren Titel erwirkte.
Aus den Umständen der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung muss sich das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig darstellen. Dazu gehört der Fall, dass der Täter das unrichtige Urteil vorsätzlich erschleicht, indem er Zeugen zu Falschaussagen verleitet - ohne dass bereits ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt. 

Nicht wenige Fehlentscheidungen
Ein anderer Fall ist der, dass der Täter bei Ratenkreditverträgen in Kenntnis der Unschlüssigkeit seines Anspruchs das Mahnverfahren wählt und hiermit einen Geschäfts- bzw. Prozessunkundigen, also einen schützbedürftigen Schuldner überzieht. Der Heranziehung des § 826 BGB kann in solchen Fällen helfen, die materielle Rechtskraft eines unrichtigen Vollstreckungsbescheides zu durchbrechen.
Abgesehen von den vorgenannten Fällen des § 826 BGB sowie der Regelung von Rechtsmitteln und Wiederaufnahmeverfahren ist Tatsache, dass nicht wenige gerichtliche Fehlentscheidungen zu Stande kommen. Allerdings ist dies kaum feststellbar, kaum nachweisbar.
Nur in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel, ein sonstiger Rechtsbehelf, eine Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde, ein Wiederaufnahmeverfahren schließlich zum Erfolg führt, wird die angegriffene Fehlentscheidung sichtbar.
In zahlreichen anderen Fällen bleibt eine solche Fehlentscheidung im Dunkeln - ähnlich wie die große Zahl der unbekannt bleibenden Straftaten, die das so genannte »Dunkelfeld« der Kriminalität ausmachen.

(Fortsetzung folgt)


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