Geschieden? Nicht vom Bausparvertrag!

Ein von Ehegatten gemeinsam abgeschlossener Bausparvertrag verpflichtet die Ehepartner nach einer Scheidung zu einer gemeinsamen Ent-Scheidung. Darauf macht der Verband der Privaten Bausparkassen aufmerksam.

Beide Partner sind Gläubiger
Bei einem Ehegatten-Bausparvertrag sind beide Partner Mitgläubiger der Rechte aus diesem Vertrag. Deshalb können sie grundsätzlich nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Das trifft auch nach einer Scheidung zu. So ist beispielsweise eine Übertragung des Ehegatten-Bausparvertrages auf einen der Geschiedenen nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich. Auch kann der Ehegatten-Bausparvertrag nicht einseitig durch einen der ehemaligen Ehegatten gekündigt werden.
Dabei spielt es nach Auskunft des Verbandes keine Rolle, ob der eine Partner den anderen im Rahmen des Zugewinnausgleiches abgefunden oder auf den Ausgleich des Zugewinns verzichtet hat.
Denn der so genannte Zugewinnausgleich berührt die gemeinsamen Rechte der geschiedenen Eheleute am Bausparvertrag nicht. Im Gegenteil: 

Kein Zugewinnausgleich
Gerade wegen der Gemeinsamkeit bleibt der Ehegatten-Bausparvertrag beim Zugewinn außer Acht. Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Ein Ehegatten-Bausparvertrag erhöht das Endvermögen beider Ehegatten in gleicher Weise und kann deswege...

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