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Garten im Landschaftsschutzgebiet
Für 175200 Mark kaufte ein Ehepaar ein 584 Quadratmeter großes Grundstück (Preis: 300 DM pro qm), um dort ein Einfamilienhaus zu bauen. Es lag am Ortsrand im Grünen, worauf die Käufer großen Wert legten. Was sie nicht wussten und der Verkäufer geflissentlich verschwieg: Der hintere Teil des Grundstücks lag im Landschaftsschutzgebiet. Erst, als die Käufer von der zuständigen Behörde die Baugenehmigung für ihr Haus erhielten, erfuhren sie davon.
Gleichzeitig teilte man ihnen mit, was das bedeutete: Sie durften diesen Teil ihres Grundstücks nicht in einen Hausgarten umgestalten, ihn allenfalls als Acker nutzen, nur mit heimischen Laubsträuchern einfrieden und nur ortsübliche Weidezäune aufstellen. Da forderte das Ehepaar vom Verkäufer 39000 Mark (19940,38 Euro) zurück: Die Einschränkungen minderten für sie den Wert des Grundstücks.
Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf stufte die behördlichen Auflagen als Mangel des Grundstücks ein (Urteil vom 28. Oktober 2002, Az. 9 U 69/02). Selbstverständlich erwarte ein Häuslebauer, wenn er Grund in ländlicher Umgebung kaufe, dass er um sein Haus herum einen Garten anlegen könne. Sei das nicht der Fall, mindere das »die Tauglichkeit des Grundstücks zum vertragsgemäßen Gebrauch«. Darüber hätte der Verkäufer die Kaufinteressenten informieren müssen. Dass er davon gewusst habe, stehe fest, also müsse er 39000 Mark zurückzahlen.
Vergeblich versuchte es der Verkäufer mit der Ausrede, ihm sei nicht bekannt gewesen, welche konkreten Beschränkungen im Landschaftsschutzgebiet gelten. Das spiele keine Rolle, konterte das Gericht, Landschaftsschutz sei immer mit Auflagen verbunden. Deshalb müsse der Verkäufer den Käufer darauf hinweisen und ihm so die Chance geben zu klären, wie die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt sei. Hätten die Käufer Bescheid gewusst, hätten sie für den hinteren Teil des G...
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