Vorsorgevollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln zu können. Anders als vermutet, sieht das Gesetz in einem solchen Fall keine gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten oder nahe Verwandte vor. Es muss vielmehr vom Gericht ein so genannter Betreuer bestellt werden. Bis dahin können oftmals mehrere Wochen vergehen. Das Gericht entscheidet, wer die Betreuung übernimmt. Diese Entscheidung muss nicht zwangsläufig mit den Vorstellungen des Betroffenen übereinstimmen. Diese Unsicherheiten können durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden, sie verhindert, dass fremde Personen über die eigenen Belange entscheiden. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person, der so genannte Vollmachtgeber, eine Person seines Vertrauens, den so genannten Bevollmächtigten, für sie rechtlich tätig zu werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen des Vollmachtgebers auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn er selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Üblicherweise berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten, sowohl die vermögensrechtlichen als auch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfassend wahrzunehmen. Im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist es in der Regel sinnvoll, eine möglichst umfassende Vollmacht als so genannte Generalvollmacht zu erteilen. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall sofort handlungsfähig ist und insbesondere gegenüber Behörden und Gerichten auftreten und über Bankkonten verfügen kann, um die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Die Vorsorgevollmacht sollte weiterhin regeln, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für einzelne von ihm zu bestimmende Rechtsgeschäfte auf einen Dritten übertragen darf. Darüber hinaus sollte geregelt werden, ob der Bevollmächtigte befugt ist, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar ist in jedem Fall sinnvoll. Zum einen bestehen im Immobilien- und Gesellschaftsrecht zwingende Beurkundungserfordernisse, zum anderen befreit die notarielle Beurkundung auch von der Einhaltung spezieller gesetzlicher Inhaltsvorgaben - beispielsweise für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen. Schließlich hat eine beurkundete Vorsorgevollmacht auf Grund ihrer hohen Beweiskraft im täglichen Geschäftsverkehr und hier insbesondere bei Banken eine stärkere Akzeptanz a...

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