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Zinsen für Anteile der Genossenschafter können nicht verlangt werden
Mit dem Eintritt in die AWG zahlten wir entsprechend der Wohnungsgröße neben der damals üblichen Eigenleistung für unsere Wohnung Zweieinhalb-Zimmerwohnung 3900 Mark ein. Nach der Vereinigung wurde dieser Betrag 1 zu 1 umgewertet. Wir hatten nochmal 1500 DM einzuzahlen, so dass nunmehr 5400 DM bzw. 2761 Euro zu Buche stehen.
Als wir jetzt nach der Verzinsung fragten, wurde uns gesagt, dass Zinsen erst dann in Frage kämen, wenn die Genossenschaft Gewinn erwirtschaftet. Da sie aber ständig neu investiert, würden wir eine Verzinsung nicht mehr erleben. Über eine sachkundige Auskunft würden wir uns freuen.
Klaus G., Berlin
Genossenschaftsanteile gelten als zinslos und sie werden auch so vereinbart. Das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Sinn und Zweck dieser Pflichtanteile ist, dass die Genossenschaftsmitglieder Geld zur Verfügung stellen, damit die Genossenschaft wirtschaften und ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann.
Mittel für Aufgaben der Genossenschaft
Im Umfang der Pflichtanteile der Mitglieder ist die Genossenschaft dann nicht auf Fremdkredite angewiesen. Das ist der Sinn der Sache. Wir kennen keine Satzung einer Genossenschaft, die für Pflichtanteile eine Verzinsung vorsieht.
Woher sollte sie auch die Zinsen nehmen? Sie erwirtschaftet ja keine und sie hat die Anteile nicht verzinslich angelegt. Diese Gelder werden nur für die genossenschaftlichen Aufgaben benötigt.
Wer in eine Wohnungsgenossenschaft eintreten will und mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, kann nicht Mitglied werden. Wer die unverzinsliche Geldanlage nicht mehr mittragen will, muss austreten, daran hat auch die Vereinigung nichts geändert. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt die Auseinandersetzung gemäß der Satzung. Dazu ist jede Genossenschaft verpflichtet.
Das Auseinandersetzungs-Guthaben wird aus dem Geschäftsguthaben gebildet, eventuelle Verlustanteile sind abzuziehen. Zinsen können nicht beansprucht werden. Doch die Auszahlung kann dauern, denn maßgebend ist die Bilanz für das Geschäftsjahr, an dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Diese Bilanz kann erst in den folgenden Monaten des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Auszahlung nach einer Kündigung
Liegt dem Ausscheiden eine Kündigung zu Grunde, muss diese zwei Jahre vorher erfolgt sein. Wird später gekündigt, verschiebt sich das Ausscheiden auf das Ende des nächsten oder gar übernächsten Geschäftsjahres, so dass die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bis zu zweieinhalb Jahre dauern kann. So steht es in der Satzung und so wurde es beim Eintritt vereinbart. Das sollte sich jedes Mitglied vor Augen halten, wenn es aus der Genossenschaft ausscheiden will.
Zinsen oder Dividende kann eine Genossenschaft nur für die Einzahlung zusätzlicher Anteile vereinbaren und auszahlen, wenn das in der Satzung so geregelt ist.
Kommt es zu einem Bilanzgewinn, kann dieser bei entsprechender Satzungsregelung unter die Mitglieder verteilt werden. Doch welche Genossenschaft kann sich das, selbst bei einem Gewinn, schon leisten? Der Gewinn kann auch für Rücklagen verwendet oder in das neue Geschäftsjahr übertragen, also für genossenschaftliche Aufgaben verwendet werden. So steht es in einer uns vorliegenden Satzung. H.K.Mit dem Eintritt in die AWG zahlten wir entsprechend der Wohnungsgröße neben der damals üblichen Eigenleistung für unsere Wohnung Zweieinhalb-Zimmerwohnung 3900 Mark ein. Nach der Vereinigung wurde dieser Betrag 1 zu 1 umgewertet. Wir hatten nochmal 1500 DM einzuzahlen, so dass nunmehr 5400 DM bzw. 2761 Euro zu Buche stehen.
Als wir jetzt nach der Verzinsung fragten, wurde uns gesagt, dass Zinsen erst dann in Frage kämen, wenn die Genossenschaft Gewinn erwirtschaftet. Da sie aber ständig neu investiert, würden wir eine Verzinsung nicht mehr erleben. Über eine sachkundige Auskunft würden wir uns freuen.
Klaus G., Berlin
Genossenschaftsanteile gelten als zinslos und sie werden auch so vereinbart. Das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Sinn und Zweck dieser Pflichtanteile ist, dass die Genossenschaftsmitglieder Geld zur Verfügung stellen, damit die Genossenschaft wirtschaften und ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann.
Mittel für Aufgaben der Genossenschaft
Im Umfang der Pflichtanteile der Mitglieder ist die Genossenschaft dann nicht auf Fremdkredite angewiesen. Das ist der Sinn der Sache. Wir kennen keine Satzung einer Genossenschaft, die für Pflichtanteile eine Verzinsung vorsieht.
Woher sollte sie auch die Zinsen nehmen? Sie erwirtschaftet ja keine und sie hat die Anteile nicht verzinslich angelegt. Diese Gelder werden nur für die genossenschaftlichen Aufgaben benötigt.
Wer in eine Wohnungsgenossenschaft eintreten will und mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, kann nicht Mitglied werden. Wer die unverzinsliche Geldanlage nicht mehr mittragen will, muss austreten, daran hat auch die Vereinigung nichts geändert. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt die Auseinandersetzung gemäß der Satzung. Dazu ist jede Genossenschaft verpflichtet.
Das Auseinandersetzungs-Guthaben wird aus dem Geschäftsguthaben gebildet, eventuelle Verlustanteile sind abzuziehen. Zinsen können nicht beansprucht werden. Doch die Auszahlung kann dauern, denn maßgebend ist die Bilanz für das Geschäftsjahr, an dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Diese Bilanz kann erst in den folgenden Monaten des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Auszahlung nach einer Kündigung
Liegt dem Ausscheiden eine Kündigung zu Grunde, muss diese zwei Jahre vorher erfolgt sein. Wird später gekündigt, verschiebt sich das Ausscheiden auf das Ende des nächsten oder gar übernächsten Geschäftsjahres, so dass die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bis zu zweieinhalb Jahre dauern kann. So steht es in der Satzung und so wurde es beim Eintritt vereinbart. Das sollte sich jedes Mitglied vor Augen halten, wenn es aus der Genossenschaft ausscheiden will.
Zinsen oder Dividende kann eine Genossenschaft nur für die Einzahlung zusätzlicher Anteile vereinbaren und auszahlen, wenn das in der Satzung so geregelt ist.
Kommt es zu einem Bilanzgewinn, kann dieser bei entsprechender Satzungsregelung unter die Mitglieder verteilt werden. Doch welche Genossenschaft kann sich das, selbst bei einem Gewinn, schon leisten? Der Gewinn kann auch für Rücklagen verwendet oder in das neue Geschäftsjahr übertragen, also für genossenschaftliche Aufgaben verwendet werden. So steht es in einer uns vorliegenden Satzung. H.K.
Als wir jetzt nach der Verzinsung fragten, wurde uns gesagt, dass Zinsen erst dann in Frage kämen, wenn die Genossenschaft Gewinn erwirtschaftet. Da sie aber ständig neu investiert, würden wir eine Verzinsung nicht mehr erleben. Über eine sachkundige Auskunft würden wir uns freuen.
Klaus G., Berlin
Genossenschaftsanteile gelten als zinslos und sie werden auch so vereinbart. Das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Sinn und Zweck dieser Pflichtanteile ist, dass die Genossenschaftsmitglieder Geld zur Verfügung stellen, damit die Genossenschaft wirtschaften und ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann.
Mittel für Aufgaben der Genossenschaft
Im Umfang der Pflichtanteile der Mitglieder ist die Genossenschaft dann nicht auf Fremdkredite angewiesen. Das ist der Sinn der Sache. Wir kennen keine Satzung einer Genossenschaft, die für Pflichtanteile eine Verzinsung vorsieht.
Woher sollte sie auch die Zinsen nehmen? Sie erwirtschaftet ja keine und sie hat die Anteile nicht verzinslich angelegt. Diese Gelder werden nur für die genossenschaftlichen Aufgaben benötigt.
Wer in eine Wohnungsgenossenschaft eintreten will und mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, kann nicht Mitglied werden. Wer die unverzinsliche Geldanlage nicht mehr mittragen will, muss austreten, daran hat auch die Vereinigung nichts geändert. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt die Auseinandersetzung gemäß der Satzung. Dazu ist jede Genossenschaft verpflichtet.
Das Auseinandersetzungs-Guthaben wird aus dem Geschäftsguthaben gebildet, eventuelle Verlustanteile sind abzuziehen. Zinsen können nicht beansprucht werden. Doch die Auszahlung kann dauern, denn maßgebend ist die Bilanz für das Geschäftsjahr, an dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Diese Bilanz kann erst in den folgenden Monaten des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Auszahlung nach einer Kündigung
Liegt dem Ausscheiden eine Kündigung zu Grunde, muss diese zwei Jahre vorher erfolgt sein. Wird später gekündigt, verschiebt sich das Ausscheiden auf das Ende des nächsten oder gar übernächsten Geschäftsjahres, so dass die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bis zu zweieinhalb Jahre dauern kann. So steht es in der Satzung und so wurde es beim Eintritt vereinbart. Das sollte sich jedes Mitglied vor Augen halten, wenn es aus der Genossenschaft ausscheiden will.
Zinsen oder Dividende kann eine Genossenschaft nur für die Einzahlung zusätzlicher Anteile vereinbaren und auszahlen, wenn das in der Satzung so geregelt ist.
Kommt es zu einem Bilanzgewinn, kann dieser bei entsprechender Satzungsregelung unter die Mitglieder verteilt werden. Doch welche Genossenschaft kann sich das, selbst bei einem Gewinn, schon leisten? Der Gewinn kann auch für Rücklagen verwendet oder in das neue Geschäftsjahr übertragen, also für genossenschaftliche Aufgaben verwendet werden. So steht es in einer uns vorliegenden Satzung. H.K.Mit dem Eintritt in die AWG zahlten wir entsprechend der Wohnungsgröße neben der damals üblichen Eigenleistung für unsere Wohnung Zweieinhalb-Zimmerwohnung 3900 Mark ein. Nach der Vereinigung wurde dieser Betrag 1 zu 1 umgewertet. Wir hatten nochmal 1500 DM einzuzahlen, so dass nunmehr 5400 DM bzw. 2761 Euro zu Buche stehen.
Als wir jetzt nach der Verzinsung fragten, wurde uns gesagt, dass Zinsen erst dann in Frage kämen, wenn die Genossenschaft Gewinn erwirtschaftet. Da sie aber ständig neu investiert, würden wir eine Verzinsung nicht mehr erleben. Über eine sachkundige Auskunft würden wir uns freuen.
Klaus G., Berlin
Genossenschaftsanteile gelten als zinslos und sie werden auch so vereinbart. Das ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Sinn und Zweck dieser Pflichtanteile ist, dass die Genossenschaftsmitglieder Geld zur Verfügung stellen, damit die Genossenschaft wirtschaften und ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann.
Mittel für Aufgaben der Genossenschaft
Im Umfang der Pflichtanteile der Mitglieder ist die Genossenschaft dann nicht auf Fremdkredite angewiesen. Das ist der Sinn der Sache. Wir kennen keine Satzung einer Genossenschaft, die für Pflichtanteile eine Verzinsung vorsieht.
Woher sollte sie auch die Zinsen nehmen? Sie erwirtschaftet ja keine und sie hat die Anteile nicht verzinslich angelegt. Diese Gelder werden nur für die genossenschaftlichen Aufgaben benötigt.
Wer in eine Wohnungsgenossenschaft eintreten will und mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, kann nicht Mitglied werden. Wer die unverzinsliche Geldanlage nicht mehr mittragen will, muss austreten, daran hat auch die Vereinigung nichts geändert. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt die Auseinandersetzung gemäß der Satzung. Dazu ist jede Genossenschaft verpflichtet.
Das Auseinandersetzungs-Guthaben wird aus dem Geschäftsguthaben gebildet, eventuelle Verlustanteile sind abzuziehen. Zinsen können nicht beansprucht werden. Doch die Auszahlung kann dauern, denn maßgebend ist die Bilanz für das Geschäftsjahr, an dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist. Diese Bilanz kann erst in den folgenden Monaten des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Auszahlung nach einer Kündigung
Liegt dem Ausscheiden eine Kündigung zu Grunde, muss diese zwei Jahre vorher erfolgt sein. Wird später gekündigt, verschiebt sich das Ausscheiden auf das Ende des nächsten oder gar übernächsten Geschäftsjahres, so dass die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bis zu zweieinhalb Jahre dauern kann. So steht es in der Satzung und so wurde es beim Eintritt vereinbart. Das sollte sich jedes Mitglied vor Augen halten, wenn es aus der Genossenschaft ausscheiden will.
Zinsen oder Dividende kann eine Genossenschaft nur für die Einzahlung zusätzlicher Anteile vereinbaren und auszahlen, wenn das in der Satzung so geregelt ist.
Kommt es zu einem Bilanzgewinn, kann dieser bei entsprechender Satzungsregelung unter die Mitglieder verteilt werden. Doch welche Genossenschaft kann sich das, selbst bei einem Gewinn, schon leisten? Der Gewinn kann auch für Rücklagen verwendet oder in das neue Geschäftsjahr übertragen, also für genossenschaftliche Aufgaben verwendet werden. So steht es in einer uns vorliegenden Satzung. H.K.
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