- Ratgeber
- Gerichte
Kein Kreuzverhör im deutschen Strafprozessrecht
Vermutlich unterliegen manche Leser infolge von Fernsehsendungen, insbesondere der Übermittlung von gerichtlichen Hauptverhandlungen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis, hinsichtlich des Fragerechts des Angeklagten und seines Verteidigers in der Beweisaufnahme Fehlvorstellungen. Das deutsche Strafprozessrecht jedenfalls anerkennt das Kreuzverhör des angloamerikanischen Strafprozesses nicht - auch wenn das bundesdeutsche Strafprozessrecht in § 239 mit der Überschrift »Kreuzverhör« eine solche Annahme stärken könnte.
Vorschrift ohne Bedeutung
Diese Vorschrift hat ohnehin keine praktische Bedeutung. Sie kommt schon deshalb nicht vor, weil nach dieser Vorschrift ein »Kreuzverhör« nur in Betracht käme, wenn Staatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend einen solchen Antrag stellen würden. Jedenfalls wird auch im Schrifttum der § 239 Strafprozessordnung, der sich aus den widersprüchlichen Umständen der Entstehung der Strafprozessordnung im 19. Jahrhundert erklärt, als ein Fremdkörper des bundesdeutschen Strafverfahrens angesehen.
Nach dem Gesetz und auch in der Praxis obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Leitung der Verhandlung. Er vernimmt den Angeklagten (§ 238 StPO).
Die starke Stellung des Gerichtsvorsitzenden ist dem Gesetz klar zu entnehmen. Nach § 241 StPO hat der Vorsitzende den beisitzenden Richtern auf deren Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Danach hat der Vorsitzende auch der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten, Fragen an die vorgenannten Personen zu stellen.
Man beachte schon die Reihenfolge der Berechtigten: die Schöffen werden zuletzt genannt.
Übrigens besitzt, was in dieser Vorschrift nicht geregelt ist, auch der Nebenkläger bzw. sein anwaltlicher Vertreter das Fragerecht gem. § 240 Abs. 2 StPO. So bestimmt es § 397 Abs. 1 StPO.
Ausgeschlossen ist nur, dass ein Mitangeklagter einen anderen Mitangeklagten befragt. Aber selbstverständlich haben die Verteidiger das Recht, sowohl an ihren Angeklagten als auch an andere Angeklagten Fragen zu stellen.
Auch einem juristischen Laien dürfte klar sein, dass das Recht im Rahmen der Beweisaufnahme unmittelbar Fragen direkt an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten - und nicht etwa über den Gerichtsvorsitzenden -, von ganz entscheidender Bedeutung für das Ergebnis des Verfahrens ist.
Zeugen sind bekanntlich die unzuverlässigsten Beweismittel.
Wenn - wie so oft in der Bundesrepublik wegen mangelnder Ermittlungstätigkeit, wegen kriminalistischer Mängel und mangelnder Tatortarbeit - objektive Beweismittel nicht genügend oder hinreichend vorliegen, hängt die Entscheidung des Gerichts wesentlich von dem ab, was die Zeugen sagen. Und wie das Gericht deren Einlassungen versteht, auffasst und - in einer Gesamtschau der Indizien - würdigt.
Zeugen sind oft unzuverlässig
Mehr als einmal führt - worüber auch die Medien berichten - die Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger dazu, die Anklage zu erschüttern und das Gericht zu einem Freispruch, zumindest zu einer milder Bestrafung, zu bewegen.
Die professionelle Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger kann Widersprüche in seinen bisherigen Einlassungen, zu Einlassungen anderer, in einigen Fällen selbst eine Selbstbezichtigung bewirken. Dazu gehört eine bestimmte Strategie und Technik der Befragung.
Allerdings muss der fragende Verteidiger darauf achten, dass der Gerichtsvorsitzende seine Fragen nicht als unzulässig, ungeeignet oder nicht sachgerecht zurückweist (§ 241 StPO).
Gerichtsbeschluss wiegt schwerer
Natürlich kann darüber eine verschiedene Meinung bestehen, ob solches vorliegt, weil der Gerichtsvorsitzende womöglich nicht erkennt oder nicht erkennen möchte, worauf die Befragung durch den Verteidiger hinausläuft. Weist der Gerichtsvorsitzende Fragen des Verteidigers als unzulässig, ungeeignet oder nicht sachgerecht zurück, wird dieser auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses bestehen. Und zwar auch dann, wenn das Gericht nur aus einem einzelnen Richter besteht. Die Förmlichkeit eines Gerichtsbeschlusses ist etwas anderes als die bloße Zurückweisung im Rahmen der Leitung der Verhandlung.
Der Verteidiger wird an einen Zeugen möglicherweise nicht nur Fragen zum Tatgeschehen, sondern auch Fragen anderer Art stellen, aus deren Beantwortung er Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ziehen kann. In diesem Zusammenhang können auch Tonfall und Mimik wichtige Indizien sein.
Nach der Prozessordnung soll dem Zeugen zunächst Gelegenheit gegeben werden, seine Wahrnehmungen im Zusammenhang kund zu tun (§69 Strafprozessordnung). Diese gesetzliche Forderung wird nicht selten missachtet; das Gericht möchte möglichst schnell zur Sache und zum Ergebnis kommen.
Es kann aber sehr bedeutsam sein, was der Zeugen zunächst im Zusammenhang erklären möchte. Daraus können sich nämlich spezifische Fragen an den Zeugen ergeben, etwa inwieweit er wirklich nur eigener Wahrnehmungen bekundet oder (auch) Schlussfolgerungen, oder um Widersprüche in seinen Einfassungen oder zu anderen Bekundungen anderer Zeugen herauszustellen oder um die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen.
Bei vielen Straftaten, so besonders bekannt bei Verkehrsunfällen bzw. Verkehrsdelikten, vermitteln nicht selten Zeugen in ihren Einlassungen über das Unfallgeschehen bereits auch Schlussfolgerungen. Also die Behauptung von Tatsachen, die sie nicht selbst wahrgenommen, sondern persönlich und ganz unmittelbar aus ihren Wahrnehmungen geschlossen haben.
Aus dem zusammenhängenden Vortrag des Zeugen können sich auch Nachfragen ergeben, um klarzustellen, was der Zeuge selbst mit eigenen Augen und Ohren wahrgenommen hatte und was lediglich eine persönliche Schlussfolgerung aus der Wahrnehmung war.
»Wer fragt, führt!«
Die Vernehmung von Zeugen durch das Gericht wird nicht selten mit Vorhalten verbunden; dem Zeugen werden entweder seine früheren Einlassungen bei der Polizei oder auch Einlassungen anderer Zeugen oder Beweisstücke vorgehalten, zu denen er sich zu erklären hat. Auch der Strafverteidiger kann auf diese Weise vorgehen.
Ein besonderes Problem der Befragung von Zeugen entsteht, wenn der Gerichtsvorsitzende den Verteidiger bei seiner Befragung unterbricht.
So hat sich in einem Fall, noch bevor der Zeuge auf die Frage des Verteidigers antworten konnte, der Vorsitzende eingeschaltet und die zugespitzte Frage des Verteidigers dadurch geglättet, dass er den Zeugen daran erinnerte: »Das haben Sie damals bei der Polizei doch sicherlich so und so gemeint«!
Durch solche Unterbrechung kann die Strategie des Strafverteidigers durchkreuzt werden. Ob in solchem Fall der Angeklagte bereits einen Antrag auf Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit stellen soll, dürfte fraglich sein. Ganz abgesehen davon, dass derartige Befangenheitsanträge in aller Regel ohne Erfolg bleiben.
Bei der Vernehmung bzw. einer Befragung muss man sich stets der psychischen Situation bewusst seien. Es gilt in der Vernehmungspsychologie der Grundsatz: wer fragt, führt!
Psychologisches Vorgehen
Jeder Unterbrechungsversuch durch den Vorsitzenden steht im Verdacht, die Dominanz des vorfrageberechtigten Vorsitzenden zu unterstreichen und den Zeugen an die während der ersten Vernehmung durch den Gerichtsvorsitzenden bereits signalisierte Kooperationspartnerschaft zu erinnern. Jede Unterbrechung der Befragung schadet dem unterbrochenen Kommunikationspartner, also dem Verteidiger. Das ist eine alltagspsychologische Erfahrung.
Auch bei der Polizei gilt: Im Interesse eines brauchbaren kommunikativen Zugangs zum Zeugen oder Beschuldigten sind alle Störungen von außen fern zu halten, insbesondere Unterbrechungen der Vernehmung zu vermeiden. Es liegt auf der Hand, die Unterbrechung des befragenden Strafverteidigers dürfte in der Regel dem von ihm verteidigten Angeklagten zum Nachteil gereichen.
Ein Angeklagter sollte gegebenenfalls nach einer solchen vom Gerichtsvorsitzenden vorgenommenen Unterbrechung der Befragung von Zeugen, Mitangeklagten oder Sachverständigen durch seinen Verteidiger vorsorglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragen, um in dieser mit sein...
Vorschrift ohne Bedeutung
Diese Vorschrift hat ohnehin keine praktische Bedeutung. Sie kommt schon deshalb nicht vor, weil nach dieser Vorschrift ein »Kreuzverhör« nur in Betracht käme, wenn Staatsanwaltschaft und Verteidigung übereinstimmend einen solchen Antrag stellen würden. Jedenfalls wird auch im Schrifttum der § 239 Strafprozessordnung, der sich aus den widersprüchlichen Umständen der Entstehung der Strafprozessordnung im 19. Jahrhundert erklärt, als ein Fremdkörper des bundesdeutschen Strafverfahrens angesehen.
Nach dem Gesetz und auch in der Praxis obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Leitung der Verhandlung. Er vernimmt den Angeklagten (§ 238 StPO).
Die starke Stellung des Gerichtsvorsitzenden ist dem Gesetz klar zu entnehmen. Nach § 241 StPO hat der Vorsitzende den beisitzenden Richtern auf deren Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Danach hat der Vorsitzende auch der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten, Fragen an die vorgenannten Personen zu stellen.
Man beachte schon die Reihenfolge der Berechtigten: die Schöffen werden zuletzt genannt.
Übrigens besitzt, was in dieser Vorschrift nicht geregelt ist, auch der Nebenkläger bzw. sein anwaltlicher Vertreter das Fragerecht gem. § 240 Abs. 2 StPO. So bestimmt es § 397 Abs. 1 StPO.
Ausgeschlossen ist nur, dass ein Mitangeklagter einen anderen Mitangeklagten befragt. Aber selbstverständlich haben die Verteidiger das Recht, sowohl an ihren Angeklagten als auch an andere Angeklagten Fragen zu stellen.
Auch einem juristischen Laien dürfte klar sein, dass das Recht im Rahmen der Beweisaufnahme unmittelbar Fragen direkt an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten - und nicht etwa über den Gerichtsvorsitzenden -, von ganz entscheidender Bedeutung für das Ergebnis des Verfahrens ist.
Zeugen sind bekanntlich die unzuverlässigsten Beweismittel.
Wenn - wie so oft in der Bundesrepublik wegen mangelnder Ermittlungstätigkeit, wegen kriminalistischer Mängel und mangelnder Tatortarbeit - objektive Beweismittel nicht genügend oder hinreichend vorliegen, hängt die Entscheidung des Gerichts wesentlich von dem ab, was die Zeugen sagen. Und wie das Gericht deren Einlassungen versteht, auffasst und - in einer Gesamtschau der Indizien - würdigt.
Zeugen sind oft unzuverlässig
Mehr als einmal führt - worüber auch die Medien berichten - die Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger dazu, die Anklage zu erschüttern und das Gericht zu einem Freispruch, zumindest zu einer milder Bestrafung, zu bewegen.
Die professionelle Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger kann Widersprüche in seinen bisherigen Einlassungen, zu Einlassungen anderer, in einigen Fällen selbst eine Selbstbezichtigung bewirken. Dazu gehört eine bestimmte Strategie und Technik der Befragung.
Allerdings muss der fragende Verteidiger darauf achten, dass der Gerichtsvorsitzende seine Fragen nicht als unzulässig, ungeeignet oder nicht sachgerecht zurückweist (§ 241 StPO).
Gerichtsbeschluss wiegt schwerer
Natürlich kann darüber eine verschiedene Meinung bestehen, ob solches vorliegt, weil der Gerichtsvorsitzende womöglich nicht erkennt oder nicht erkennen möchte, worauf die Befragung durch den Verteidiger hinausläuft. Weist der Gerichtsvorsitzende Fragen des Verteidigers als unzulässig, ungeeignet oder nicht sachgerecht zurück, wird dieser auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses bestehen. Und zwar auch dann, wenn das Gericht nur aus einem einzelnen Richter besteht. Die Förmlichkeit eines Gerichtsbeschlusses ist etwas anderes als die bloße Zurückweisung im Rahmen der Leitung der Verhandlung.
Der Verteidiger wird an einen Zeugen möglicherweise nicht nur Fragen zum Tatgeschehen, sondern auch Fragen anderer Art stellen, aus deren Beantwortung er Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ziehen kann. In diesem Zusammenhang können auch Tonfall und Mimik wichtige Indizien sein.
Nach der Prozessordnung soll dem Zeugen zunächst Gelegenheit gegeben werden, seine Wahrnehmungen im Zusammenhang kund zu tun (§69 Strafprozessordnung). Diese gesetzliche Forderung wird nicht selten missachtet; das Gericht möchte möglichst schnell zur Sache und zum Ergebnis kommen.
Es kann aber sehr bedeutsam sein, was der Zeugen zunächst im Zusammenhang erklären möchte. Daraus können sich nämlich spezifische Fragen an den Zeugen ergeben, etwa inwieweit er wirklich nur eigener Wahrnehmungen bekundet oder (auch) Schlussfolgerungen, oder um Widersprüche in seinen Einfassungen oder zu anderen Bekundungen anderer Zeugen herauszustellen oder um die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen.
Bei vielen Straftaten, so besonders bekannt bei Verkehrsunfällen bzw. Verkehrsdelikten, vermitteln nicht selten Zeugen in ihren Einlassungen über das Unfallgeschehen bereits auch Schlussfolgerungen. Also die Behauptung von Tatsachen, die sie nicht selbst wahrgenommen, sondern persönlich und ganz unmittelbar aus ihren Wahrnehmungen geschlossen haben.
Aus dem zusammenhängenden Vortrag des Zeugen können sich auch Nachfragen ergeben, um klarzustellen, was der Zeuge selbst mit eigenen Augen und Ohren wahrgenommen hatte und was lediglich eine persönliche Schlussfolgerung aus der Wahrnehmung war.
»Wer fragt, führt!«
Die Vernehmung von Zeugen durch das Gericht wird nicht selten mit Vorhalten verbunden; dem Zeugen werden entweder seine früheren Einlassungen bei der Polizei oder auch Einlassungen anderer Zeugen oder Beweisstücke vorgehalten, zu denen er sich zu erklären hat. Auch der Strafverteidiger kann auf diese Weise vorgehen.
Ein besonderes Problem der Befragung von Zeugen entsteht, wenn der Gerichtsvorsitzende den Verteidiger bei seiner Befragung unterbricht.
So hat sich in einem Fall, noch bevor der Zeuge auf die Frage des Verteidigers antworten konnte, der Vorsitzende eingeschaltet und die zugespitzte Frage des Verteidigers dadurch geglättet, dass er den Zeugen daran erinnerte: »Das haben Sie damals bei der Polizei doch sicherlich so und so gemeint«!
Durch solche Unterbrechung kann die Strategie des Strafverteidigers durchkreuzt werden. Ob in solchem Fall der Angeklagte bereits einen Antrag auf Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit stellen soll, dürfte fraglich sein. Ganz abgesehen davon, dass derartige Befangenheitsanträge in aller Regel ohne Erfolg bleiben.
Bei der Vernehmung bzw. einer Befragung muss man sich stets der psychischen Situation bewusst seien. Es gilt in der Vernehmungspsychologie der Grundsatz: wer fragt, führt!
Psychologisches Vorgehen
Jeder Unterbrechungsversuch durch den Vorsitzenden steht im Verdacht, die Dominanz des vorfrageberechtigten Vorsitzenden zu unterstreichen und den Zeugen an die während der ersten Vernehmung durch den Gerichtsvorsitzenden bereits signalisierte Kooperationspartnerschaft zu erinnern. Jede Unterbrechung der Befragung schadet dem unterbrochenen Kommunikationspartner, also dem Verteidiger. Das ist eine alltagspsychologische Erfahrung.
Auch bei der Polizei gilt: Im Interesse eines brauchbaren kommunikativen Zugangs zum Zeugen oder Beschuldigten sind alle Störungen von außen fern zu halten, insbesondere Unterbrechungen der Vernehmung zu vermeiden. Es liegt auf der Hand, die Unterbrechung des befragenden Strafverteidigers dürfte in der Regel dem von ihm verteidigten Angeklagten zum Nachteil gereichen.
Ein Angeklagter sollte gegebenenfalls nach einer solchen vom Gerichtsvorsitzenden vorgenommenen Unterbrechung der Befragung von Zeugen, Mitangeklagten oder Sachverständigen durch seinen Verteidiger vorsorglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragen, um in dieser mit sein...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.