Ehepartner - Wenn die öffentliche Hand nach dem gemeinsamen Konto greift

Das gemeinsame Konto ist bei Ehepartnern eine Selbstverständlichkeit. Das dürfte sich schon bald ändern, spätestens nach einem neuen Finanzgerichts-Urteil. Denn Abgaben an das Finanzamt drohen sowohl bei Einzahlungen auf das Konto als auch beim Tod eines der Partner.

Schenkung vermutet
Schreibt beispielsweise einer der Partner ein Konto oder Depot, das bisher nur auf seinen Namen lief, auf beide Ehegatten um, vermutet das Finanzamt eine Schenkung. Die Hälfte des Guthabens muss im Rahmen dieser Vermögensübertragung versteuert werden. Die Begründung des Finanzgerichts Hessen (Az: 1 K 2651/00): Durch die Umstellung gehe die Hälfte des Geldes zivilrechtlich auf den Partner über.
Keine Abgabe droht hingegen bei Konten, von denen die laufenden Ausgaben beider Partner (Miete, Lebensmittel, etc.) finanziert werden. Auch wer dem Partner nur eine Kontovollmacht ausstellt, muss keine Steuer fürchten. Aber auch in anderen Fällen wollen die Finanzämter nicht leer ausgehen.
Sie werden ebenfalls hellhörig, sobald die Banken nach dem Tod eines Partners deren Guthaben melden. Das gemeinsame Kapital rechnet der Fiskus dann zunächst beiden Partnern je zur Hälfte zu. Die Folge: 50 Prozent der Guthaben werden für die Erbschaftsteuer angesetzt, der andere Teil gilt als Eigentum des überlebenden Inhabers. Steuern werden wegen hoher Ehegatten-Freibeträge (307000 Euro) nicht immer fällig.
Liegt der Wert des geerbten halben Bankguthabens mit dem übrigen Nachlass aber über oder geringfügig unter den Freibeträgen, zeigt sich die Tücke der Gemeinschaftskonten. Dann wird ermittelt, wer welchen Anteil in den Jahren vor dem Tod eingezahlt hat. Finanzbeamte überprüfen den Zufluss auf gemeinsame Konten.
So geraten ins Visier des Finanzamts etwa allein verdienende Unternehmer, die Gewinne über mehrere Jahre auf gemeinsamen Konten deponiert haben. Das Finanzamt untersuchte in solchen Fällen die Finanzlage der Ehegatten vor dem Tod genauer.
Hat etwa die Ehefrau mangels eigener Einkünfte nichts zum hohen Stand des Guthabens beigetragen, kommen die Beamten oft zu folgender Schlussfolgerung: Die Frau hat ihren Kontoanteil mit jeder Einzahlung vom Gatten scheibchenweise geschenkt bekommen. Eine Feinheit der Erbschaftsteuer macht den Fall extra teuer: Die Erbschaft wird mit allen Schenkungen des Verstorbenen innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod zusammengerechnet. Die Folge: Auch der geschenkte halbe Kontostand wird dem Erbe der Ehefrau zugeschlagen.
Nur wenn Ehen noch länger als zehn Jahre halten, wird diese Regelung zum Gestaltungsinstrument. Dann kann das Vermögen scheibchenweise und steuerfrei den Besitzer wechseln. Denn der hohe Freibetrag wird alle zehn Jahre neu gewährt. Und die Anrechnung auf das spätere Erbe entfällt zumindest für das Vermögen, das zehn Jahre und länger vor dem Tod auf die gemeinsamen Konten geflossen ist. 

Rechtzeitig vorbeugen
Statt Hoffnung auf ewige Treue des Partners und ein hohes Lebensalter sollten Paare mit großem Vermögen durch kluge Gestaltungen vorbeugen. Wer in Gütergemeinschaft - das ist die Regel - zusammenlebt, hält das Finanzamt kurz, wenn Geld zwar auf einem Einzelkonto liegt, aber mit Vollmacht für den Partner. Dann kann die Steuerrechnung in etwa halbiert werden. Stirbt nämlich der vermögende Gatte, macht der Überlebende beim Finanzamt den Zugewinnausgleich geltend - und der ist steuerfrei. Damit unterliegt nur etwa der halbe Kontostand der Erbschaftsteuer. Stirbt hingegen der vermögenslose Partner, behält der Verdiener seine eigenen Konten. Ohne jegliche Steuerforderung, die bei Gemeinschaftsdepots ansteht.
Eine weitere kluge Gestaltung: Das Ehepaar vereinbart für das gemeinsame Konto ausdrücklich eine andere als die hälftige Aufteilung. Hierzu reicht ein formloses Schriftstück, das der überlebende Partner bei Bedarf der Erbschaftsteuererklärung beifügt. Bedarf besteht, wenn sich die andere Aufteilung positiv für die Erbschaftsteuer auswirkt. Anderenfalls sollte man das Papier der Erbschaftsteuererklärung nicht beilegen.
Besonders teuer kann die fehlende Vereinbarung werden, wenn ein Partner den Nachlass seiner Eltern auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt. Dann schenkt der eine Partner den halben Betrag direkt weiter. Schenkungssteuer wird fällig. Stirbt der Partner, erbt der andere diesen Anteil zurück und zahlt hierauf Erbschaftsteuer. Bitteres Ergebnis: Das halbe Guthaben wird zwei Mal besteuert.
Die Einzahlung des Erbteils auf gemeinsame Konten birgt zusätzlich die Gefahr, dass Verwandte des Ehemannes erben, die vom Vermögen der Ehefrau eigentlich nichts erhalten sollen. Hat das Ehepaar beispielsweise keine Kinder, erben die noch lebenden Eltern des Mannes. Oder sie könnten ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie im Testament nicht erwähnt sind. Gelder aus Erbschaft und Hausverkauf gehören also immer auf ein Einzelkonto - ergänzt durch eine Kontovollmacht für den anderen Ehepartner. 

Verjährungsfrist beginnt später
Da Finanzbeamte fast nie von Ehe-Geschenken - vor allem bei Überweisungen auf gemeinsame Konten - erfahren, spitzt sich die Lage erst im Todesfall zu. Hier werden alle Guthaben ab 1200 Euro wegen der Mitteilungspflicht von Banken offen gelegt. Erbschaftssteuerämter beginnen mit der Arbeit. Erfolgreich sind sie, weil die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Finanzbehörde von den Schenkungen erfährt.
Wer auf Grund dieser Probleme plant, gemeinsame Guthaben auf Einzelkonten zu übertragen, stößt auf das nächste Problem.
Beispiel: Die vermögenden Eheleute lösten ohne Nachfrage alle Gemeinschaftskonten auf. Da der Mann alleine einzahlte, ging das Geld auch auf seine Konten zurück. Nun schlug der Fiskus zwei Mal zu. Zahlungen des Mannes auf die Gemeinschaftskonten waren Schenkungen an die Ehefrau, bei Auflösung schenkte sie ihm das Kapital zurück. Hätte das Paar schriftlich eine andere Kontoaufteilung vereinbart, wäre keine Steuer angefallen. Dann hätte der ...

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