Werbung

Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Muß man kompetent sein im Amt?

  • Lesedauer: 2 Min.

Dazu gehört, daß die Bürgermeister- bzw. Landratsstellen ausgeschrieben werden. Damit wird erreicht, daß sich kompetente Fachleute selbst für die Wahl bewerben können und nicht nur Parteien bei der Aufstellung der Bewerber das Sagen haben. Diese Regelung, die auch der Regierungsentwurf für die sächsische Gemeindeordnung vorsah, wurde bereits im Innenausschuß von der-CDU-Mehrheit abgelehnt, da sie ja immerhin die Chancen der Wiederwahl der derzeitigen Amtsinhaber mindern könnte.

Weiter gilt die Regel, daß die Direktwahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl durchzuführen ist: Gewählt ist demnach, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen bekommen hat. Damit wird eine ziemlich hohe Barriere errichtet, um unfähige oder nur einseitig ih-

rer Parteipolitik verpflichtete Kandidaten von diesem wichtigen Amt fernzuhalten. Zumindest aber gibt es gute Chancen, eine kompetente Persönlichkeit zu wählen, die um Integration bemüht ist und möglichst auch bis zum Ende der Amtszeit durchhält.

Wenn keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, findet eine „Neuwahl“ statt, wobei nunmehr bereits die relative Mehrheit, also die höchste Stimmenzahl, für die Wahl ausreichen soll. Dies hat den feinen Hintersinn, daß sowohl neue Persönlichkeiten ins Rennen geworfen werden können, als auch diffizile Wahlbündnisse (nicht unbedingt Parteienbündnisse!) möglich sind, am Ende der Urnengang aber zu einem praktischen Ergebnis führen muß. Diese Wahlgrundsätze finden sich auch in der Sächsischen Gemeinde- bzw. Landkreisordnung.

Was aber beabsichtigt die sächsische CDU?

Kaum ist die Gemeindeordnung in Kraft getreten (die Landkreisordnung harrt noch ihrer Bekanntmachung), ba-

stelt sie in den Entwurf des Kommunalwahlgesetzes eine listige Übergangsbestimmung hinein. Sie sieht vor, daß Bürgermeister und Landräte nicht erst bei einer notwendig werdenden „Neuwahl“, sondern sofort mit relativer Mehrheit gewählt sind. Die Hürde, die mit der Forderung nach einer absoluten Mehrheit gesetzt ist, soll also wegfallen. Bliebe diese Regelung im noch zu verabschiedenden Kommunalwahlgesetz, wäre es durchaus möglich, daß ein auf sieben Jahre gewählter, kaum abwählbarer und mit einer großen Machtfülle ausgestatteter Bürgermeister oder Landrat mit 25 Prozent der Wählerstimmen oder auch noch weniger in sein Amt käme.

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal