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Urteile zur Rechtspflege

Es schadet nichts, wenn auf einem Antrag ans Gericht ein falsches Aktenzeichen steht; sofern aus dem Inhalt des Antrags ersichtlich, zu welchem Verfahren er gehört; die Angabe eines Aktenzeichens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und soll lediglich dafür sorgen, dass Anträge bei Gericht an die richtige Stelle geleitet werden. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 * ...

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