- Ratgeber
- Betriebsrat
Betriebsordnung für humanes Arbeiten
Eine Betriebsordnung ist für die Beschäftigten eines Betriebes etwa das, was die Hausordnung für die Mieter einer Wohnung bedeutet. Wo es keinen Betriebsrat gibt, bestimmt der Arbeitgeber die Regeln des Verhaltens allein. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Betriebsordnung grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.
In der Betriebsordnung sind die für alle Beschäftigten allgemein gültige, verbindliche Verhaltensregeln und Ordnungsnormen, soweit sie nicht durch Gesetz, Verordnungen oder Tarifvertrag vorgegeben sind, festgehalten. Sie wird in der Regel mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt - wie die Hausordnung mit dem Mietvertrag.
Wird die Betriebsordnung auf andere Weise vermittelt, z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett, in der Kantine usw., so handelt es sich dennoch um die mitbestimmungspflichtige Betriebsordnung. Der Arbeitgeber kann sie nicht allein »erlassen«, wenngleich wahrscheinlich lauter vernünftige Verhaltensregeln darin stehen. Ein Betriebsrat, der die einseitige Herausgabe einer solchen Betriebsordnung »völlig O. K.« findet, obwohl er nicht daran mitgewirkt hat, geht mit einem falschen Ansatz heran: Er hat nicht nur eine korrigierende, sondern eine gestaltende Aufgabe.
Seine Rechtsbasis in dieser Angelegenheit ist §87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). »Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb...« Will der Arbeitgeber diese Dinge einheitlich regeln, muss er schon von sich aus mit einem Entwurf an den Betriebsrat heran treten. Per Direktionsrecht geht das nicht. Es ist ihm auch verwehrt, mit einer Reihe von mitbestimmungsfreien Einzelanordnungen eine gültige Betriebsordnung zu schaffen.
Es ist jedoch alleinige Sache des Arbeitgebers, die konkrete Ausführung eines Arbeitsauftrags ohne Mitsprache des Betriebsrats festzulegen, z.B. in welcher Reihenfolge Arbeiten zu erledigen sind, wie und unter Zuhilfenahme welcher Geräte und Werkzeuge sie auszuführen sind usw., aber Verhaltens- und Ordnungsfragen wie die folgenden fallen nicht darunter: Verbot und Regelung des Zugangs zu bestimmten Abteilungen; Torkontrollen und Art der Kontrollen; Verlassen des Betriebs während der Pausen; Aufhängen von Postern und Bildern in Arbeitsräumen; Vergabe von Firmenparkplätzen; Radiohören im Betrieb; Rauch- und Alkoholverbot; Einführung, Gestaltung und Benutzen von Werksausweisen; Gestaltung und Anwendung von Tätigkeitsberichten, Tageszetteln usw.; Essen und Kantinennutzung im Betrieb; Benutzungsordnung für Pausen-, Wasch- und Umkleideräume; private Telefonnutzung; Vorschriften für die Behandlung und Aufbewahrung von Werkzeugen und Arbeitskleidung usw. Der Part des Betriebsrats besteht darin, dass nicht irgendwelchen abstrakten Ordnungsvorstellungen gefolgt wird, sondern eine den Notwendigkeiten des Betriebsablaufs entsprechende humane Verhaltensordnung zu Stande kommt. Sie soll nicht etwa Menschen der Produktion anpassen; die Aufgabenstellung sollte eher umgekehrt verstanden werden. Die Betriebsgröße hat auf das Beteiligungsrecht des Betriebsrat keine Auswirkung. Auch wenn z.B. im Kleinbetrieb nur wenige Verhaltensfragen allgemein gültig geregelt werden sollen, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Zweckmäßig ist immer der Abschluss einer Betriebsvereinba...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.