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Grundbucheintrag für Mitbenutzung eines Grundstücks?
Mitunter gehen die Mitbenutzungsrechte für Grundstücke im wahrsten Sinne des Wortes verschlungene Wege. Ordnung ins »Wegenetz« zu bringen, erfordert wiederum viel Orientierungssinn der zuständigen Richter. Besonders, wenn es sich um Fälle handelt, die aufs DDR-Recht zurückgehen, wie der, über den uns Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, informiert. Hier musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Tatsachen: Die Kläger sind Eigentümer eines Flurstücks A in Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesen grenzt an einen Weg, der zu den Flurstücken B und C führt, die zum Eigentum des Beklagten gehören. Der Weg überquert beide Flurstücke. Die Kläger schlossen im Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen Dauernutzungsvertrag, durch den ihnen das Recht eingeräumt wurde, die Flurstücke zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren. Mit notariellem Vertrag kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten ein Flurstück, Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in der Vertragsurkunde nicht.
Die Kläger verlangen nun von dem Beklagten, zur Grundbuchberichtigung die Eintragung eines Weges- und Überfahrtsrechts nach §§ 321, 322 Abs. 1 ZGB der DDR zu Lasten der Flurstücke B und C zu bewilligen. Das Amtsgericht entsprach der Klage. Das Landgericht wies die Klage ab, aber gestattete den Klägern das Begehen der beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Anwesens. Beide Parteien legten die zugelassene Revision ein. Das Berufungsgericht aber sprach den Klägern den Anspruch auf Grundbuchberichtigung ab. Wochenendgrundstücke seien nur im geringen Umfang schutzbedürftig und also nicht von der Sachenrechtsbereinigung erfasst. Den Nutzern stehe zwar ein Notwegerecht zu, nicht aber das Befahren der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen. dies sei nicht erforderlich.
Der BGH aber entschied anders. Er betonte, den Klägern, also den Nutzern des Wochenendgrundstücks, stehe der Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Denn sie erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB, das durch Art. 233 § 5 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) in ein dingliches Recht an den belasteten Grundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts.
Mehrere Begründungen stehen dafür. Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechtes feststellen zu können, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- und Überfahrtsrechtes in dem Dauernutzungsvertrag nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstücke zählte. Es war auch unerheblich, ob die betroffenen Flurstücke gemeinsames Eigentum der Eltern des Beklagten waren. Hinzu kommt: Unter der Geltung des ZGB der DDR konnte ein Mitbenutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Also finden die Grundsätze für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit Anwendung.
Es wurde das »herrschende« Grundstück veräußert, zu dessen Nutzung eine Anlage auf dem »dienenden« Grundstück des Eigentümers unentbehrlich ist. Kurzum: Das Gartengrundstück der Kläger ist nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Das Mitbenutzungsrecht wurde stillschweigend vereinbart - das ergibt sich aus der Regelung des Dauernutzungsvertrages von 1981. Das dort vorgesehene Recht umfasst insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstreckt sich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen.
Der BGH bestimmte also, dass das erstinstanzliche Urteil, das des Amtsgerichts, zu Gunsten des Klägers wiederhergestellt wird. Von der dem Landesgesetzgeber überlassenen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit dem Inhalt eines im BGB vorgesehenen dinglichen Rechts einzutragen ist, habe der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch...
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